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TRANSODRA 18, Oktober
1998, S. 35 - 47
Frauen in Polen A. D. 1998
Slawomira
Walczewska, Frauen in Polen A.D.1998
Polnische und deutsche Frauen
appellieren
Fraueninformationszentrum OSKa:
Frauenpolitik der Regierung - Kalendarium
Polnischer Gesetzentwurf zur
Geschlechtergleichstellung
Slawomira Walczewska, Frauenstiftung eFKa, Krakau
1989 fanden in Polen die ersten freien Parlamentswahlen
statt. Nach 40 Jahren eines totalitären Systems begann
der bis heute andauernde Wiederaufbau des
Bürgerstaates. Bald zeigte sich jedoch, daß der
Bürgerstaat äußerst ungerne politische Partizipation
seiner Bürgerinnen zuläßt. Frauen werden viel lieber in
Hausfrauen- und Mütterrollen akzeptiert als in der
Rolle der Mitredenden und Mitentscheidenden. In der
Politik werden wir immer häufiger als Objekte und nicht
als politische Subjekte und Bürgerinnen mit den
gleichen Rechten behandelt.
Im kommunistischen Polen gehörte die Emanzipation der
Frauen zu den ideologischen Prioritäten. Zum ersten Mal
in der polnischen Geschichte wurde Frauenemanzipation
zu einem der politischen Ziele des Staates. Die 40
Jahre lang von oben gesteuerte Politik der
Frauenemanzipation hat sich jedoch blamiert. Anfang der
90er Jahre erwies sich, daß die Frauen nicht imstande
waren, effektiv ihre bedrohten Rechte zu verteidigen
und politische Entscheidungen zu beeinflussen. Trotz
vieler Proteste und Demonstrationen wurde vier Jahre
nach den ersten freien Wahlen das Abtreibungsverbot
eingeführt. Die einzige Frauenorganisation, die aus der
kommunistischen Zeit stammte, die Frauenliga, schwieg
dazu. Der bereits 1989 vorbereitete Entwurf eines
Gesetzes zum Abtreibungsverbot rief eine neue
Frauenbewegung ins Leben.
Die Feministinnen in Polen setzen sich mit Problemen
auseinander, die zunächst die Frauen, in Wirklichkeit
aber die ganze Gesellschaft betreffen. Die neue
Frauenbewegung leistet - hauptsächlich mit
Unterstützung aus dem Ausland - eine Arbeit, die
deutlich mehr Mittel und Maßnahmen braucht, als im
Rahmen und mit den Kräften der
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) geschaffen werden
kann. Die Probleme, mit denen sich polnische
feministische NGOs befassen, werden bis jetzt von den
Post-Solidarnosc-Regierungen entweder ignoriert oder im
Sinne eines katholischen Fundamentalismus
interpretiert.
Zu den Problemen, mit denen sich die neue
Frauenbewegung auseinandersetzt, gehören:
[nach oben]
Gewalt gegen Frauen
Gewalt im privaten Bereich war im kommunistischen Polen
ein Tabuthema. Wenn schon darüber gesprochen wurde,
dann meistens in Verbindung mit dem Alkoholismus. Jetzt
betreffen 25% aller polizeilich gemeldeten Verbrechen
Gewalt in der Familie. Die von Feministinnen
organisierten Beratungsstellen setzen sich zum Ziel,
eine komplexe psychologische, juristische und soziale
Hilfe für die Opfer der Gewalt in der Familie zu
organisieren und der sekundären Traumatisierung der
Opfer der Gewalt durch Polizei und durch das
Sozialhilfesystem vorzubeugen.
Der erste Notruf für Frauen entstand im Jahre 1992.
1993 und 1995 wurden landesweite Konferenzen zum Thema
der Gewalt gegen Frauen in der Familie organisiert.
Zwischen 1992 und 1995 fanden Demonstrationen gegen
Gewalt in der Familie statt, zahlreiche Flugblätter
über die Rechte der Frauen in der Ehe wurden
vorbereitet und verteilt. Es wurden
Selbstverteidigungs- und Selbstbehauptungskurse unter
der Leitung westlicher Trainerinnen organisiert. Seit
1996 findet jedes Jahr ein Tribunal gegen Gewalt gegen
Frauen in der Familie statt, auf dem die Betroffenen
selbst berichten. Auch Schulungen für Polizisten und
Staatsanwälte werden von feministischen Frauen-NGOs
organisiert.
Erst im Herbst 1995 wurde eine staatliche Institution
aktiv. PARPA, d.i. eine staatliche Einrichtung zur
Lösung von Alkoholproblemen, organisierte eine
sogenannte telefonische Blaue Linie. Bei einer
Telefonnummer in Warschau können Frauen aus ganz Polen
kostenlos anrufen. Die Organisatoren waren von der
großen Zahl der Anrufe überrascht. Zahlreiche Frauen
wurden an Frauenorganisationen weitervermittelt, die
inzwischen schon sehr viel mehr Erfahrung und Wissen
über Gewalt in der Familie gewonnen hatten, denen aber
deutlich weniger Mittel zur Verfügung standen. Später,
1997, erarbeiteten PARPA, die feministischen
Frauen-NGOs und die Frauenbeauftragte der Regierung das
Projekt einer Kette von Häusern für mißhandelte Frauen
und bekamen dafür UNO-Mittel. Das Programm wurde aber
von der jetzigen Regierung gestoppt.
[nach oben]
Arbeitslosigkeit
Vor zehn Jahren machten Frauen fast die Hälfte aller
Berufstätigen aus. Jetzt sind 61% aller Arbeitslosen
Frauen. Jedes Jahr wächst die Zahl arbeitsloser Frauen
um 10%, die Zahl der arbeitslosen Männer sinkt dafür
jährlich um 2%. Frauen warten auf eine neue Stelle
doppelt so lange wie Männer.
Für arbeitslose Frauen organisieren Feministinnen
Berufsausbildung mit Kinderbetreuung,
Selbstbehauptungskurse, Existenzgründungskurse und eine
Arbeitsvermittlung. Feministinnen thematisieren die
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und bei der
Ausbildung und richten die öffentliche Aufmerksamkeit
auf das Geschlechtsspezifische vieler
Stellenausschreibungen.
[nach oben]
Frauenhandel
Dieses Thema fand noch bis vor kurzem keinen Platz in
der sog. "seriösen" Presse. Nur die Regenbogenpresse
berichtete darüber im Ton einer
Sensationsberichterstattung. Den Schätzungen nach sind
jährlich 3 - 5.000 Polinnen vom Frauenhandel betroffen.
Feministinnen sind die einzigen, die den Opfern ohne
moralische Vorbehalte helfen und akzeptieren, daß die
Prostitution eine freie Wahl der Frau sein kann. Diese
Wahl kann kein Grund dafür sein, der Frau ihre
menschliche Würde abzusprechen, sie auszunutzen und
ihre Freiheit zu begrenzen. Unmittelbare Hilfe für
betroffene Frauen, sowohl aus Polen als auch aus
Osteuropa, und Vorbeugung in Form von Vorträgen in den
Schulen sind Formen der Arbeit der feministischen
Frauenorganisationen, die sich mit diesem Thema
beschäftigen.
[nach oben]
Kritik der traditionellen Rollenzuschreibungen
Reflexion über die traditionelle Weiblichkeit und
Männlichkeit gehört zur kulturellen Arbeit der neuen
Frauenbewegung. An jeder größeren Universität in Polen
werden Frauenseminare angeboten. Seit 1993 wird eine
unregelmäßig erscheinende Zeitschrift polnischer
Feministinnen herausgegeben. Seit 1995 gibt es an der
Warschauer Universität ein postgraduiertes Studium zum
soziokulturellen Status der Geschlechter. Ziel des
zweijährigen Studiums ist die Reflexion über Frauen-
und Männerrollen, aber auch der Ausbildung
qualifizierter, kompetenter Frauen, die sich in
politischen und sozialen Berufen für Frauen engagieren
werden.
[nach oben]
Politische Partizipation
Die Art, wie 1993 das restriktive Abtreibungsgesetz
eingeführt wurde, hat gezeigt, daß Frauen mehr Einfluß
auf öffentliche Entscheidungen nehmen müssen. Die
Mehrheit der Männer im Parlament hat den Frauen ihr
Grundrecht auf Selbstbestimmung über ihr eigenes Leben
und ihren eigenen Körper genommen.
Feministinnen haben mehrfach versucht, Frauen
betreffende politische Entscheidungen zu beinflussen,
angefangen von den Protestaktionen gegen das
Abtreibungsverbot, bis zur Kampagne vor den
Parlamentswahlen unter dem Motto: Mehr Frauen in den
Sejm - gemeinsames Leben, gemeinsames Regieren.
Dazu gehört auch Monitoring der neuen Gesetze und
Ausarbeitung eigener Gesetzentwürfe. Das wichtigste
Ergebnis dieser Arbeit ist der Gesetzentwurf "Zur
Gleichstellung der Geschlechter", der im Dezember 1997
von der Parlamentarischen Frauengruppe dem Sejm
vorgelegt wurde. Dieser Entwurf war von den
Aktivistinnen der neuen Frauenorganisationen und von
den mit ihnen zusammenarbeitenden Juristinnen zwei
Jahre lang vorbereitet und mit den Frauenorganisationen
konsultiert worden.
In diesem Gesetzentwurf zur Gleichstellung der
Geschlechter wird die Schaffung einer
Beauftragtenstelle in Sachen der Gleichstellung von
Frauen und Männern sowohl landesweit als auch auf der
Wojewodschaftsebene gefordert. Dieser Entwurf sieht
auch zahlreiche Maßnahmen zur Vorbeugung von
Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt
vor.
Die Feministinnen haben keine politische
Repräsentation in den politischen Parteien. Das
postkommunistische Bündnis der Demokratischen Linken
(SLD) zeigt sich zwar den politischen Forderungen der
Feministinnen gegenüber aufgeschlossen, ihre
Deklarationen sind jedoch nicht mit einer tatsächlichen
Bereitschaft zur Zusammenarbeit verbunden. Vielmehr
instrumentalisiert die SLD die Unzufriedenheit der
Frauen für den eigenen Machtkampf. Obwohl die
postkommunistische Koalition mit ihrer Mehrheit im
Parlament und dem postkommunistischen Präsidenten Polen
vier Jahre lang regierte, liberalisierte sie das
Abtreibungsgesetz entgegen ihrer gegebenen
Wahlversprechen erst im letzten Jahr ihres Regierens,
im Wahljahr 1997. Die postkommunistischen Linken
präsentieren sich gerne als Fürsprecher der
Frauenemanzipation, in dieser Rolle haben sie sich
jedoch nicht glaubwürdig gemacht.
Liberale oder linksorientierte Post-Solidarnosc-
Parteien sind sehr vorsichtig, wenn es um die
Unterstützung der Idee der Gleichstellung von Frauen
und Männern geht. Die Fürsprecher des liberalen
Abtreibungsgesetzes aus der Freiheitsunion (UW) haben
diese entweder bereits verlassen oder sie stehen am
Rande ihrer Partei. Die Arbeitsunion (UP), die 1992 die
Bürgerbewegung für das Referendum über das
Abtreibungsgesetz mitorganisiert und sich am
konsequentesten gegen das Abtreibungsvervot
ausgesprochen hatte, ist im Parlament nicht mehr
vertreten.
In allen drei oben genannten Parteien gibt es
Frauensektionen, die aber nicht mit der neuen
Frauenbewegung zusammenarbeiten. Da sie von der Politik
ihrer eigenen Parteien abhängig sind, treten sie nicht
als Partnerinnen der Frauenorganisationen auf. Dasselbe
betrifft die Parlamentarische Frauengruppe, die anfangs
aus Frauenabgeordneten unterschiedlicher Parteien
bestand, jetzt aber fast ausschließlich Abgeordnete des
postkommunistischen Bündnisses der Demokratischen
Linken umfaßt.
Die Frauenbeauftragte bei der ersten
Post-Solidar-nosc-Regierung hatte die Zusammenarbeit
mit den feministischen Frauenorganisationen begonnen.
Vertreterinnen der Frauenorganistionen trafen sich
regelmäßig mit der Frauenbeauftragten. Dieses Forum war
die einzige Form der Zusammenarbeit zwischen den
Frauen-NGOs und der staatlichen Verwaltung.
Die von den Frauenorganisationen geleistete Arbeit
findet wenig Aufmerksamkeit bei der offiziellen Seite.
Oftmals sind die kleinen, meistens von ausländischen
Zuwendungen abhängigen Frauen-NGOs, die einzigen, die
sich mit den schwierigen und tiefgreifenden
gesellschaftlichen Problemen dieses Landes
auseinandersetzen. Trotz eingegangener internationaler
Verpflichtungen und der Forderungen der Frauen- NGOs,
ignoriert der Staat die wachsende Unzufriedenheit der
überbelasteten und nicht partnerschaftlich behandelten
Frauen.
Das Streben des Staates, die
Reproduktionsmöglichkeiten der Frauen zu kontrollieren,
das sich im Abtreibungsverbot, im Mangel an
undogmatischer Sexualerziehung und im erschwerten
Zugang zu Verhütungsmitteln zeigt, verursacht neue
Konflikte. Die alten Konflikte, die aus ungleicher
Arbeitsteilung und Bezahlung sowie ungleicher
Beteiligung an politischen Entscheidungen resultieren,
werden gar nicht thematisiert.
Die jetzige, im Herbst 1997 gebildete Regierung
realisiert die Pro-Geburten- und Pro-Familien-Politik.
Frauen werden nicht als individuelle Subjekte sondern
nur als Bestandteil der Familie betrachtet. Die
Regierung hat gleich nach ihrem Entstehen das Amt der
Beauftragten für Frauen und Familie durch das Amt eines
Familienbeauftragten ersetzt. Der Familienbeauftragte
hat das von PARPA, den Frauen-NGOs und der früheren
Frauenbeauftragten ausgearbeitete Programm zur
Schaffung einer Kette von Häusern für mißhandelte
Frauen mit der Erklärung gestoppt, das Programm sei zu
einseitig, da es nur die Frauen und nicht die ganze
Familie betreffe.
Das Büro der Frauenbeauftragten war bis vor kurzem die
einzige Institution in der staatlichen Verwaltung, die
sich mit der Situation der Frauen befaßte. Seit
November 1997 gibt es in der Staatsverwaltung keinen
Ort mehr, wo man sich ausdrücklich mit dem Ausgleich
der Chancen von Frauen und Männern beschäftigt.
Die polnische Verfassung enthält ein Verbot der
Diskriminierung wegen des Geschlechtes. Polen hat
diesbezüglich auch internationale Dokumente wie die
UNO-Konvention "Über die Beseitigung jeglicher
Diskriminierungsformen von Frauen" sowie das
Abschlußdokument der Weltkonferenz der Frauen in Bejing
1995 unterschrieben. In dem Mangel an entsprechenden
Strukturen in der Staatsverwaltung zeigt sich aber der
Mangel an politischem Willen, internationale
Verpflichtungen einzuhalten.
[nach oben]
Zusammenfassung
Schwerwiegende gesellschaftliche Probleme, die in
erster Linie Frauen betreffen, werden in Polen entweder
ignoriert oder im Sinne des katholischen
Fundamentalismus interpretiert. Die neue Frauenbewegung
setzt sich mit diesen Problemen auseinander, erhält
aber keine Unterstützung vonseiten des Staates. Mit
unzureichenden und inadäquaten Mitteln beschäftigt sie
sich mit der Gewalt gegen Frauen, der
Frauenarbeitslosigkeit, dem Frauenhandel, der
Frauenkultur und der politischen Bildung der
Frauen.
Seitdem im November 1997 die Frauenbeauftragte durch
den Familienbeauftragten ersetzt wurde, gibt es in der
Staatsverwaltung keine Struktur, die sich mit dem
Ausgleich der Lebenschancen von Frauen und Männern
beschäftigen würde. Darin kommt der mangelnde
politische Wille, internationale Verpflichtungen Polens
einzuhalten, zum Ausdruck.
[nach oben]
Ende April 1998 diskutierten in Warschau auf einer
zweitägigen Konferenz zum Thema "Frauenpolitik der
Regierung" etwa 150 Vertreterinnen verschiedener
unabhängiger polnischer Frauenorganisationen. Die
Ende 1997 neu gebildete Regierung hatte das Amt der
Frauenbeauftragten durch das Amt eines
Familienbeauftragten ersetzt. Der
Familienbeauftragte der Regierung war nicht zu der
Konferenz erschienen. Barbara Limanowska,
Direktorin der Organisation OSKA, die die Konferenz
organisiert hatte, kritisierte die jetzige
Regierung wegen ihrer frauenfeindlichen Politik.
Das Amt der Frauenbeauftragten sei abgeschafft
worden; der Minister für Nationale Bildung sei
gegen die Einführung von Sexualkundeunterricht an
den Schulen aufgetreten; das Programm "Gegen Gewalt
- Chancengleichheit" (für die Einrichtung von
Frauenhäusern) sei von dem neuen
Familienbeauftragten Kazimierz Kapera gestoppt
worden; Ermäßigungen für einige
Antikonzeptionsmittel seien gestrichen worden.
(vgl. Chronik des Fraueninformationszentrums
OSKa)
Die anwesenden Frauenorganisationen forderten die
Wiedereinrichtung des Amtes einer
Frauenbeauftragten der Regierung, die Umsetzung des
landesweiten Frauen-Aktionsprogramms (für
rechtliche Gleichstellung) und die Weiterführung
des Programms "Gegen Gewalt - Chancengleichheit".
Die Frauen beschlossen, 100.000 Unterschriften zu
sammeln, um der Forderung nach Verabschiedung des
Gesetzentwurfs zur Gleichstellung der Geschlechter
im Parlament mehr Gewicht zu verleihen.
Polnische und deutsche Frauen
appellieren
Über 40 polnische und deutsche Teilnehmerinnen am
Deutsch-Polnischen Frauenforum in Zinnowitz (vom
16.4.-18.4.1998) beschlossen, den folgenden Appell
an die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen zu richten:
Deutsche und polnische Frauen, die sich in
Zinnowitz getroffen haben, fordern die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland auf, daß für die
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in der BRD
die Voraussetzungen dafür, sich aktiv und
ausschließlich für die Frauenpolitik in ihrem
Verantwortungsbereich einsetzen zu können, erhalten
bzw. geschaffen werden, um das im Grundgesetz
verankerte Recht auf Gleichberechtigung
umzusetzen.
An die polnische Regierung richten wir die
Forderung, die Frauenbeauftragte der Regierung
wieder einzusetzen, um die in der Verfassung der
polnischen Republik verankerten Frauenrechte
praktisch zu realisieren.
Niemki i Polki zebrane w Zinnowitz apeluja, by w
Republice Federalnej Niemiec, Pelnomocnikom d/s
kobiet i d/s Równego Statusu stworzono, wzglednie
utrzymano warunki pozwalajace im w swoim zakresie
odpowiedzialnosci dzialac aktywnie i wylacznie na
rzecz polityki kobiet, w celu realizacji zawartej w
Konstytucji zasady równouprawnienie plci.
Do Rzadu polskiego apelujemy o przywrócenie
stanowiska Pelnomocnika Rzadu d/s Kobiet w celu
praktycznej realizacji zawartych w Konstytucji
Rzeczpospolitej Polskiej praw kobiet.
Zinnowitz, den 18.4.1998
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[nach oben]
Chronik - erstellt von dem Fraueninformationszentrum
OSKa (Osro-dek Informacji Srodowisk Kobiecych)
7. November 1997
Abschaffung des Amtes des Regierungsbeauftragten für
Familien- und Frauenangelegenheiten
Mit dem Minsterratserlaß Nr. 928 vom 7.11.1997 wurde
das Amt des Regierungsbeauftragten für Familien- und
Frauenangelegenheiten, dessen grundlegende Aufgabe
darin bestand, sich für die Gleichstellung von Frauen
und Männern einzusetzen, umgewandelt in ein Amt für
Familienangelegenheiten. Regierungsbeauftragter wurde
Kazimierz Kapera, führender Funktionär des Vereins
Katholische Familien, stellv. Gesundheitsminister in
der Regierung Bielecki, damals demissioniert wegen
umstrittener Äußerungen zum Thema Homosexualität.
November 1997
Der Minister für Nationale Bildung spricht sich gegen
die Einführung von Sexualkundeunterricht an den Schulen
aus.
Eine der ersten Handlungen von Minister Miroslaw
Handke war der Versuch, das Fach Sexualkunde aus den
Lehrplänen zu streichen. Ministerpräsident Buzek
unterstützte das Vorhaben und wandte sich an den Sejm
mit dem Antrag zur Veränderung des Gesetzes über
Familienplanung im Punkte Sexualkundeunterricht. Er
begründete seine Bitte mit der finanziellen Situation.
Der Antrag wurde beschleunigt im Parlament eingebracht
und dort angenommen.
Der Verzicht auf das Fach Sexualkunde hätte keine
großen Ersparnisse gebracht. Denn der frühere Minister
Jerzy Wiatr (SLD) hatte entschieden, daß dieses Fach
fakultativ eingeführt werden sollte, nur einige Stunden
im Jahr. Während der Parlamentsdiskussion redeten die
Abgeordneten nicht über finanzielle Ersparnisse,
sondern hauptsächlich darüber, ob es zu den Aufgaben
der Schule gehöre, den Kindern Wissen über die
Sexualität zu vermitteln.
Am 26.12.1997 legte Präsident Aleksander Kwasniewski
jedoch ein Veto gegen diese Novelle ein und dem
Parlament gelang es nicht, dieses Veto
zurückzuweisen.
Nach einem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in Straßburg muß der Staat bei der
Wahrnehmung seiner Funktionen im Bereich der
Sexualerziehung darauf achten, daß "dieses Wissen in
objektiver, kritischer und pluratischer Weise
vermittelt" wird.
Dezember 1997
Der Regierungsbeauftragte für Familienangelegenheiten
stoppt die Realisierung des Programms "Gegen Gewalt -
Chancengleichheit".
Mit dem Projekt, das von der Regierung und einem
Entwicklungsprogramm der UNO kofinanziert war, wurde
unmittelbar vor den letzten Wahlen begonnen. Ziel war
die Verbesserung der Lage von Frauen, die Opfer von
Gewalt in der Familie geworden waren. Der neu bestellte
Regierungsbeauftragte für Familienangelegenheiten,
Kazimierz Kapera, stoppte die Realisierung dieses
Projektes und kündigte seine Umgestaltung an. Die
vorgesehenen Schulungen finden nicht statt, der Fonds,
aus dem die Frauen Anleihen hätten aufnehmen können, um
sich und ihre Kindern selbständig erhalten und
wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu können, wurde
nicht aufgelegt.
Minister Kapera bedankte sich für die Zusammenarbeit
bei den Mitgliedern des Programmrats, der das Projekt
und den Projekthaushalt kontrollieren sollte. Aus den
Äußerungen von Minister Kapera gegenüber der Presse
kann man schließen, daß er den für dieses Projekt
vorgesehenen Haushalt für ein anderes Gebiet vorsehen
möchte, z.B. zur Bekämpfung der Pornographie, außerdem
sähe er es lieber, wenn Männer und Jugendliche als
Gruppe von diesem Projekt profitierten. Dabei handelte
es sich jedoch lediglich um lockere Hinweise gegenüber
der Presse. Konkrete Veränderungsvorschläge an dem
Projekt wurden bis jetzt öffentlich nicht vorgestellt.
12. Dezember 1997
Parlamentarierinnen reichen einen Gesetzentwurf zur
Gleichstellung von Frauen und Männern beim
Parlamentspräsidenten ein.
Die erste Lesung des Gesetzentwurfs erfolgte noch
unter der alten Regierung, später überwies der Sejm den
Entwurf zur weiteren Beratung an die Kommissionen. Die
parlamentarische Frauengruppe legte also jetzt den
Gesetzentwurf erneut dem Parlamentspräsidenten vor. Das
Parlament hat ein halbes Jahr Zeit, sich damit zu
beschäftigen.
Der Entwurf präzisiert den Begriff Diskriminierung
sowohl in Bezug auf Frauen wie auf Männer. Er legt die
Gebiete fest, auf denen besonderer Schutz notwendig
ist: Chancengleichheit im politischen und sozialen
Leben (Verpflichtung des Arbeitgebers bei
Personaleinstellungen die Kriterien zu benennen, die
dazu geführt haben, eine bestimmte Person
einzustellen), gleiches Recht auf Weiterbildung und das
Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Der
Gesetzentwurf erfüllt alle Standards der Europäischen
Union und ist den dort angewandten Lösungen ähnlich.
Schon früher gemachte Aussagen von Politikern der zur
Zeit regierenden Koalition lassen nicht eben darauf
hoffen, daß der Entwurf im gegenwärtigen Sejm
verabschiedet wird.
23. Dezember 1997
Erneut verpflichtet das Abtreibungsverbot bei sozialer
Indikation.
Am 28. Mai 1997 befand das Verfassungsgericht die
Schwangerschaftsunterbrechung unter persönlich oder
wirtschaftlich schwierigen Bedingungen für
verfassungswidrig. Am 17.12.1997 bestätigte das
Parlament den Urteilsspruch des Verfassungsgerichts.
Für eine Veränderung des Gesetzes sprachen sich 231,
dagegen 160 Abgeordnete aus.
Am 23.12.1997 trat das novellierte Gesetz in Kraft
(Gesetzesblatt Nr. 157). Erneut ist die Abtreibung nur
dann berechtigt - wie schon im Jahre 1993 - wenn Leben
oder Gesundheit der Frau bedroht sind, wenn durch
Untersuchung eine schwere Beschädigung der
Leibessfrucht festgestellt wurde oder wenn die
Schwangerschaft Folge von Gewalt oder Inzest ist. In
allen anderen Fällen wird ein Arzt, der eine Abtreibung
vornimmt, bestraft.
22. Januar 1998
Der Regierungsbeauftragte für Familienangelegenheiten
legt Grundzüge einer familienfreundlichen
Regierungspolitik vor.
Kazimierz Kapera legte eine 40-seitige Ausarbeitung
"Präsentation der Grundzüge einer familienfreundlichen
Politik" vor. Ein Grundzug ist z.B. die
"Unauflösbarkeit der ehelichen Beziehung".
Vorgeschlagen wird die Einführung der Institution der
Trennung der Ehepartner anstatt Scheidung und die
Einführung einer speziellen Pension für Frauen (für
Männer nur in Ausnahmefällen), die sich dafür
entscheiden, auf eine berufliche Arbeit zu verzichten,
um sich der Erziehung der Kinder zu widmen. "Die
Familie baut auf der Ehe auf, der tiefen und sich
ergänzenden Beziehung zwischen Männern und Frauen, die
sich auf unauflösbare eheliche Beziehungen stützt, die
freiwillig und öffentlich eingegangen wurde und offen
ist für die Schaffung von Leben." Eine geschiedene Frau
mit Kind ist nach diesem Verständnis keine Familie.
Mit der Erarbeitung des neuen Familienprogramms auf
dieser Grundlage beschäftigt sich eine
ressortübergreifende Gruppe unter Leitung von Minister
Kapera.
Februar 1998
Der Minister für Nationale Bildung verzichtet auf den
Fonds für die Schulung der Lehrer/Innen im Fach
Sexualkunde.
Eines der Hilfsprogramme der UNO für Polen
(Bevölkerungsentwicklungsfonds) wurde um 50.000
US-Dollar gekürzt. Minister Handke verzichtete auf
dieses Geld, mit dem die Materialien zur
Sexualerziehung von Professor Zbigniew Lew Starowicz
finanziert werden sollten, um sie kostenlos an die
Lehrer zu verteilen, die im Rahmen des Programms des
Bevölkerungsentwicklungsfonds geschult werden. Das
Ministerium entschied, die Texte befänden sich nicht in
Übereinstimmung mit dem gegenwärtig erarbeiteten
Programm. Die damit für Polen verlorenen Gelder kehrten
in den Haushalt des Bevölkerungsentwicklungsfonds
zurück. Die Lehrer können sich mit dem Wissen aus den
kontroversen aber durch das Ressort anerkannten Büchern
zufriedengeben, in denen man lesen kann, "daß sich die
Samenzellen bei den Männern im unteren vorgeschobenen
Teil des Rumpfes" befinden.
24. März 1998
Der Gesundheitsminister streicht die Ermäßigungen für
Antikonzeptionsmittel.
Auf Anordnung des Gesundheitsministeriums wurden
hormonelle Antikonzeptionsmittel von der Liste der
Medikamente mit 50prozentiger Ermäßigung gestrichen,
auf die sie nach der Verabschiedung des
Antiabtreibungsgesetzes im Jahre 1996 gesetzt worden
waren. Stattdessen schlägt das Ministerium vor, drei
andere Arten von antikonzeptionellen Tabletten auf die
Liste zu nehmen. Laut Experten handelt es sich dabei um
ein und dasselbe Medikament mit verschiedenen
Bezeichnungen, das nur von einer bestimmten Gruppe von
Frauen eingenommen werden kann. Nach Auffassung der
Frauenorganisationen macht es der Preis für die
modernen Pillen, die man nur auf nicht ermäßigten
Rezepten bekommen kann, einem Teil der Frauen
unmöglich, eine erfolgreiche und moderne Methode der
Verhütung anzuwenden.
November 1997 - April 1998
Das landesweite Frauenaktionsprogramm ruht.
Nichts hört man von der Realisierung des landesweiten
Frauenaktionsprogramms, das die letzte Regierung im
April 1997 angenommen hatte. Dieses Programm war von
der Abteilung für Familien- und Frauenfragen
vorbereitet und der Regierungsbeauftragten Jolanta
Banach übergeben worden.
Die Annahme dieses Programms diente der Umsetzung der
Verpflichtungen, die die Republik Polen auf der 4.
Weltfrauenkonferenz der UNO (Peking 1995) eingegangen
war, und die in den Ausführungsdirektiven der
Schlußdokumente dieser Konferenz enthalten waren.
Grundlegendes Ziel des strategischen landesweiten
Frauenaktionsprogramms sind Propagierung und Schutz der
Frauenrechte im Rahmen der Menschenrechte und das
Respektieren der Prinzipien der
Geschlechtergleichstellung und der rechtlichen und
faktischen Nicht-Diskriminierung in allen Bereichen des
sozialen Lebens (Frauenrechte, Frauen und Macht,
Wirtschaft, Erziehung, Gesundheit der Frauen, Umwelt,
Unterdrückung der Frauen, Medien, Wissenschaft,
Zusammenarbeit der Verwaltung mit den
Nicht-Regierungs-Organisationen).
Aufgaben des Programms sind u.a.: Erweiterung des
Wissens über rechtliche Vorschriften und Garantien, die
die Gleichstellung der Frauen betrifft und die
Möglichkeiten zum Schutz von Frauen vor der Verletzung
ihrer Rechte; Verbreitung des richtigen Verständnisses
vom Wesen des Grundsatzes der Gleichstellung von
Männern und Frauen und die Bedeutung ihrer Einhaltung
in einem demokratischen Rechtsstaat; die
Sensibilisierung von Personen und Institutionen für
Erscheinungen von Geschlechterdiskriminierung und
Popularisierung von Methoden, wie man
Geschlechtergleichstellung erzielt und eine
Chancengleichheit für Frauen herstellt; das Aufzeigen
der Notwendigkeit der Respektierung gleicher Rechte und
gleicher Arbeitsteilung bei der Bewältigung der Lasten,
die aus der Vereinbarung von beruflicher Arbeit und
familiären Pflichten sich ergeben.
[nach oben]
Gesetzentwurf zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Aus dem Polnischen: Agnieszka Grzybkowska
[Daß im gesamten Gesetzentwurf die männliche
grammatische Form verwandt wurde liegt nicht an der
Übersetzung, sondern am polnischen Original, das wir
nicht ändern wollten. d. Red.]
-
Art.1
-
-
Frauen und Männer haben die gleichen Rechte im
familiären, politischen, gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Leben.
-
Jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist
verboten.
-
Die Gleichheit der Geschlechter wird gesetzlich
geschützt.
-
Art.2
-
-
Eine Geschlechterdiskriminierung ist die
unterschiedliche Behandlung von Frauen und
Männern aufgrund ihres Geschlechtes, die dazu
führt, daß sich ein Geschlecht ohne Grund
faktisch in einer schlechteren Situation befindet
als das andere.
-
Wenn im Gesetz vom Verbot der Diskriminierung die
Rede ist, bedeutet dies das Verbot
-
der schlechteren Behandlung einer Person oder
einer Gruppe von Personen aufgrund ihres
Geschlechts (direkte Diskriminierung)
-
von Handlungen und Praktiken, die, obwohl sie
hinsichtlich des Geschlechts neutral sind, in
ihren Folgen zu einer tatsächlichen
Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung
der Geschlechter führen (indirekte
Diskriminierung).
-
Keine Diskriminierung stellen dar:
-
ein zeitweise eingeführtes Instrumentarium,
das in Übereinstimmung mit dem Ziel des
Gesetzes zum Erreichen der Gleichstellung der
Geschlechter beitragen soll.
-
besondere Rechte, die den Frauen im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der
Geburt und der Mutterschaft zuerkannt werden.
-
Art.3
-
Die Staatsorgane sind dazu verpflichtet, Bedingungen
zu schaffen, die für die praktische Realisierung des
Prinzips der Geschlechtergleichheit notwendig sind.
-
Art.4
-
-
Der Anteil der Vertreter jedes Geschlechts in
Kollegialorganen, die von einem Organ der
öffentlichen Verwaltung berufen, gewählt oder
ernannt werden, darf nicht weniger als 40%
betragen.
-
Wenn ein Organ weniger als vier Personen zählt,
sollten Vertreter beider Geschlechter präsent
sein.
-
Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1und 2
sind nur zulässig, wenn die Vorschriften trotz
größter Bemühungen offensichtlich nicht
eingehalten werden können.
-
Die Wahl, Berufung oder Ernennung eines
Kollegialorgans entgegen der Bestimmungen der
Abs. 1-3 ist kraft Gesetz ungültig.
-
Art.5
-
-
Frauen und Männer haben das gleiche Recht auf
berufliche Arbeit.
-
Diskriminierungsklauseln, die im Arbeitsvertrag
oder im Tarifvertrag enthalten sind, sind kraft
Gesetz ungültig. Ungültig sind von Anfang an alle
Erklärungen, den Arbeitsvertrag zu lösen, falls
der Diskriminierungsschutz in Anspruch genommen
wird.
-
Die Geschlechtergleichstellung in Bezug auf das
Arbeitsverhältnis umfaßt insbesondere das Recht
auf
-
gleiche Chancen bei der Einstellung,
-
gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit,
-
gleiche Kündigungsbedingungen,
-
gleiche Chancen in der beruflichen
Weiterbildung,
-
gleiche Beförderungsbedingungen,
-
Arbeitsbedingungen, frei von sexueller
Belästigung.
-
Art.6
-
-
Stellenausschreibungen, die Kandidaten eines
Geschlechts privilegieren, das Geschlecht eines
gesuchten Mitarbeiters festlegen oder
Formulierungen sowie Anforderungen enthalten, die
auf die Bevorzugung von Personen eines bestimmten
Geschlechts hindeuten, sind verboten.
-
Es ist verboten, von Mitarbeitern sowie Personen,
die sich um eine Stelle bewerben, Informationen
über ihren Familienstand, ihr Privatleben sowie
ihre Familienpläne zu verlangen, wenn das nicht
ausdrücklich per Gesetz vorgesehen ist.
-
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, auf
Verlangen des Bewerbers, der eine ausgeschriebene
Arbeitsstelle nicht bekommen hat, innerhalb von 7
Tagen in schriftlicher Form Informationen über
die Qualifikationen der eingestellten Person des
anderen Geschlechts mitzuteilen.
-
Art.7
-
-
Frauen und Männer haben das gleiche Recht auf
Ausbildung an Schulen jeden Typs und in allen
Berufen.
-
Personen, von denen in Abs. 1 die Rede ist, haben
gleichen Zugang zu Unterstützungszahlungen, die
Schülern, Studenten und Hörern öffentlicher oder
privater Schulen vom Staat gewährt werden.
-
In den Lehrbüchern und anderen Hilfsmitteln, die
in Schulen und anderen Bildungsinstitutionen
benutzt werden, muß das Prinzip der
Geschlechtergleichstellung berücksichtigt sein.
-
Leiter von Institutionen, im Sinne der Abs. 1-3,
tragen die dienstliche Verantwortung dafür, wenn
die in Abs.1 und 2 festgelegten Vorschriften
nicht realisiert werden, sowie für die Benutzung
oder Empfehlung eines Lehrbuchs oder anderer
Lernhilfsmittel im Rahmen ihrer Institution, die
nicht den Erforderungen des Abs. 3 entsprechen.
-
Arbeitgeber sind verpflichtet, Frauen und Männern
den gleichen Zutritt zu Schulung und Fortbildung,
zu Bildungsurlaub und der damit verbundenen
finanziellen Unterstützung zu sichern.
-
Art.8
-
Frauen und Männer haben gleiche elterliche Rechte und
Pflichten, deren Ausübung kein Grund für eine
Diskriminierung sein darf.
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Art.9
-
-
Es wird das Amt eines Gleichstellungsbeauftragten
eingerichtet.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte ist dafür
verantwortlich, daß das Prinzip der
Gleichbehandlung beider Geschlechter eingehalten
wird.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte untersucht, ob es
aufgrund der Arbeit oder der Unterlassung von
Organen der öffentlichen Verwaltung, von
Institutionen, Organisationen und Arbeitgebern zu
einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
gekommen ist.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit dem
Bürgerrechtsbeauftragten und dem Hauptinspektor
für den Personendatenschutz zusammen.
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Art.10
-
-
Gleichstellungsbeauftragter kann werden, wer die
polnische Staatsbürgerschaft besitzt, sich durch
juristische Kenntnisse auszeichnet,
Berufserfahrung mitbringt und moralisch
qualifiziert sowie sozial sensibel ist.
-
Den Gleichstellungsbeauftragten beruft der
Staatspräsident für 6 Jahre.
-
Die Amtsperiode des Gleichstellungsbeauftragten
beginnt mit seiner Vereidigung. Nach Ablauf der
Amtsperiode bleibt der Gleichstellungsbeauftragte
solange im Amt, bis sein Nachfolger die Arbeit
aufnimmt.
-
Ein und dieselbe Person kann dieses Amt nicht
länger als zwei Amtsperioden lang ausüben.
-
Die Amtsperiode des Gleichstellungsbeauftragten
endet mit dessen Tod, mit dem Verlust der
polnischen Staatsbürgerschaft oder mit seiner
Abberufung.
-
Der Staatspräsident beruft den
Gleichstellungsbeauftragten ab, wenn dieser
-
von seinem Amt zurücktritt,
-
aufgrund von Krankheit dauerhaft nicht in der
Lage ist, seine Pflichten wahrzunehmen,
-
den von ihm abgelegten Eid bricht,
-
wegen eines begangenen Verbrechens
rechtskräftig verurteilt wurde.
-
Art.11
-
Der sein Amt antretende Gleichstellungsbeauftragte
leistet gegenüber dem Staatspräsidenten folgenden
Eid: "Ich gelobe feierlich, daß ich bei der
Ausführung meiner Pflichten als
Gleichstellungsbeauftragter die Verfassung der
Republik Polen beachten und mich dafür einsetzen
werde, daß das Prinzip der Geschlechtergleichstellung
im öffentlichen Leben praktisch verwirklicht wird,
und daß ich die mir anvertrauten Pflichten ehrlich
und gewissenhaft erfüllen werde."
Der Eid kann durch die Formel "So wahr mir Gott
helfe" ergänzt werden.
-
Art.12
-
-
Der Gleichstellungsbeauftragte darf keine anderen
Ämter bekleiden, mit Ausnahme von Ämtern, die mit
seiner Anstellung als Hochschullehrer verbunden
sind, und auch keiner anderen beruflichen
Beschäftigung nachgehen.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte darf keiner
politischen Partei und keiner Gewerkschaft
angehören, und darf auch keine Tätigkeit ausüben,
die sich mit der Würde seines Amtes nicht
vereinbaren läßt. Der Gleichstellungsbeauftragte
darf seine politischen Ansichten nicht öffentlich
zum Ausdruck bringen.
-
Art.13
-
Der Gleichstellungsbeauftragte darf nicht ohne die
vorherige Zustimmung des Sejm strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen oder seiner Freiheit beraubt
werden. Der Gleichstellungsbeauftragte darf nicht
festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, er
wird auf frischer Tat ertappt wird und seine
Festnahme ist notwendig, um einen ordentlichen
Verlauf des Verfahrens zu sichern. Von der Festnahme
wird unverzüglich der Sejmmarschall benachrichtigt,
der eine sofortige Freilassung des Festgenommenen
veranlassen kann.
-
Art.14
-
-
Beim Gleichstellungsbeauftragten arbeitet die
Gleichstellungskommission, im folgenden
Kommission genannt.
-
Die Mitglieder der Kommission werden von Personen
berufen, die sich durch Kenntnisse und Autorität
auszeichnen:
-
jeweils drei Mitglieder aus dem Sejm, dem
Senat und als Vertreter des Präsidenten,
-
vier Mitglieder werden vom Gleichstellungs
beauftragten selbst aus einem Kreis von
Personen berufen, die von Verbänden und
Arbeitgebern empfohlen werden. Die
Vorschriften des Art.10 werden entsprechend
angewandt.
-
Die Amtsperiode der Komm. beträgt 6 Jahre.
-
Falls die Mitgliedschaft in der Kommission
erlöschen sollte, beruft das Berufungsorgan ein
neues Mitglied für die Zeit von 6 Jahren.
-
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Vertreter.
-
Die Mitglieder der Kommission erhalten eine
Vergütung, über deren Höhe der Präsident auf dem
Wege einer Anordnung entscheidet.
-
Art.15
-
-
Der Gleichstellungsbeauftragte wird tätig auf
Antrag von Bürgern, Gewerkschaften und
Berufsverbänden, Stiftungen, Vereinen,
politischen Parteien sowie aus eigener
Initiative.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihm
bevollmächtigte Person hat während der Ausübung
seiner Pflichten insbesondere das Recht darauf,
-
Kontrollen durchzuführen,
-
Akten einzusehen, auch wenn diese einem
Dienst- oder Geschäftsgeheimnis unterliegen,
-
in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, oder
während der Arbeitszeit der kontrollierten
Einheit, Zugang zu dem Gelände des Betriebs,
der öffentlichen Institution oder
Organisation zu erhalten,
-
schriftliche oder mündliche Erklärungen zu
verlangen sowie Personen vorzuladen und zu
verhören insoweit dies zur
Tatsachenfeststellung notwendig ist,
-
Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben.
-
Art.16
-
Die Leiter der kontrollierten organisatorischen
Einheit oder die kontrollierten Arbeitgeber sind dazu
verpflichtet, die Durchführung der Kontrolle zu
ermöglichen.
-
Art.17
-
-
Im Falle der Verletzung von Vorschriften zur
Geschlechtergleichstellung, fertigen der
Gleichstellungsbeauftragte oder die Person, die
mit seiner Vollmacht die Kontrolle durchführt,
ein Protokoll an. Ein Exemplar erhält der Leiter
der kontrollierten organisatorischen Einheit.
-
Das Protokoll wird vom Kontrolleur und vom Leiter
der kontrollierten Einheit unterschrieben. Dieser
kann dem Protokoll seine Vorbehalte und
Bemerkungen hinzufügen.
-
Im Falle einer Weigerung des Kontrollierten, das
Protokoll zu unterschreiben, erwähnt der
Kontrolleur dies im Protokoll. Derjenige, der
seine Unterschrift verweigert hat, kann innerhalb
von 7 Tagen seine Stellungnahme an den
Gleichstellungsbeauftragten einschicken.
-
Art.18
-
-
Falls eine Verletzung der Vorschriften zur
Geschlechtergleichstellung festgestellt wird,
versucht der Gleichstellungsbeauftragte den
Streit gütlich beizulegen.
-
Wenn eine gütliche Beilegung des Streits nicht
möglich sein sollte, reicht der
Gleichstellungsbeauftragte die Angelegenheit bei
der Gleichstellungskommission ein.
-
Die Kommission entscheidet verbindlich über die
Art der Beilegung des Streits.
-
In erster Instanz entscheidet die Kommission in
einer Zusammensetzung aus fünf Personen.
-
Gegen den Entscheid der Kommission kann
Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch
wird von der Kommission in voller Besetzung
geprüft, wobei mindestens 9 Mitglieder der
Kommission zugegen sein müssen.
-
Die Verfahren vor der Kommission unterliegen den
Bestimmungen des Zivilrechtsverfahrens.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte kann davon
absehen, die entsprechenden Organe über eine
Straftat zu informieren, wenn derjenige, der das
Gesetz verletzt hat, damit aufgehört und die
entstandenen Schäden wiedergutgemacht hat.
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Art.19
-
-
Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine
Aufgaben mit Hilfe des Büros des
Gleichstellungsbeauftragte, im folgenden Büro
genannt.
-
Das Büro sichert das organisatorische
Funktionieren der Kommission.
-
Organisation und Funktionsprinzipien des Büros
werden in einem Statut festgelegt, das auf dem
Weg der Verordnung vom Präsidenten der Republik
Polen erlassen wird.
-
Der Gleichstellungsbeauftragte, die Mitglieder
der Kommission und die Mitarbeiter des Büros sind
dazu verpflichtet, Stillschweigen über
Informationen zu wahren, die mit Staats-, Dienst-
oder Geschäftsgeheimnissen verbunden sind, mit
denen sie bei der Ausübung ihrer Pflichten in
Berührung gekommen sind.
-
Die Tätigkeit des Gleichstellungsbeauftragten und
des Büros für Gleichstellung wird aus dem
Staatshaushalt finanziert.
-
Art.20
-
Wer mit Hilfe der Massenmedien Informationen oder
Darstellungen verbreitet, die einen Mann oder eine
Frau aufgrund seines/ihres Geschlechts demütigen
könnten oder dadurch das Vertrauen in sie untergräbt,
das sie für die Ausübung ihrer Stellung oder ihrer
gesellschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen
Funktion brauchen, wird mit einer Geld- oder einer
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt.
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Art.21
-
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Wer den Art. 6, Abs. 1 oder 2 verletzt wird mit
einer Geldstrafe belegt.
-
Wer die Informationen, von denen in Art. 6, Abs.
3 die Rede ist, nicht erteilt, wird mit einer
Geldstrafe oder einer Geld- und Freiheitsstrafe
belegt.
-
Dieselbe Strafe gilt für eine Person, die den
Gleichstellungsbeauftragten oder von diesem
beauftragte Personen bei der Ausübung seiner
Pflicht behindert.
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Art.22
-
Wer sich den Entscheidungen der Kommission (Art. 18)
nicht unterordnet, wird mit einer Geld- und
Freiheitsstrafe belegt.
-
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