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TRANSODRA 18, Oktober
1998, S. 95 - 126
Nationale und ethnische Minderheiten in Polen
Klaus Ziemer, Zur Problematik
nationaler Minderheiten in Polen und Deutschland
Polnischer
Minderheitengesetzentwurf
Marian Kallas, Kommentar zum
Minderheitengesetz
Bogumila Berdychowska, Minderheiten in
Polen - die Praxis nach 1989
Zum Themenkomplex der nationalen Minderheiten in Polen
und der Diskussion über die Regelung ihres rechtlichen
Status stellen wir verschiedene Beiträge vor.
1.)
Wir beginnen mit einer Ausarbeitung von Prof. Klaus
Ziemer, z.Zt. Direktor des Deutschen Historischen
Instituts in Warschau, der die Problematik nationaler
Minderheiten in Polen und Deutschland vergleicht. Dem
schließt sich die Veröffentlichung des Entwurfs eines
Gesetzes über nationale und ethnische Minderheiten in der
Republik Polen an, so wie er nach jahrelanger Vorarbeit
und heftigen Auseinandersetzungen im Juli dieses Jahres
von der Sejmkommission für Nationale und Ethnische
Minderheiten angenommen wurde. Den Gesetzentwurf und die
vorbereitende Arbeit dazu kommentiert Prof. Marian Kallas
von der Kopernikus-Universiät in Thorn. Es folgt eine
kurze Einschätzung der Situation der nationalen
Minderheiten in Polen und der notwendigen Schritte einer
Minderheitenpolitik von Bogumila Berdychowska, die wir
dem Vorwort des in Warschau neu erschienenen Bandes
"Nationale Minderheiten in Polen - Die Praxis nach 1989"
entnommen haben.
2.)
Als weiteren Schwerpunkt dokumentieren wir einen Teil der
Debatte in der polnischen Presse über die Frage, ob es
eine schlesische Nationalität gibt. Diese Debatte
entwickelte sich aus Anlaß der Registrierung des "Vereins
der Bevölkerung schlesischer Nationalität" in der
Wojewodschaft Kattowitz. Nachdem gegen diese
Vereinsregistrierung Widerspruch eingelegt worden war und
das Oberste Gericht in Warschau im Frühjahr 1998 die
Registrierung wieder aufgehoben hatte, wandte sich der
Verein an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg. Michael Ludwig, Korrespondet der FAZ in
Warschau kommentiert die Vorgänge folgendermaßen: "Der
polnische Senat könnte zur einer Kammer der Regionen
werden. Die (Verwaltungs)Reform könnte nämlich durchaus
zum ersten Schritt in einem tiefgreifenden Wandel im
polnischen Verfassungsleben geraten, von dem sich heute
noch nicht träumen läßt. ... Denn es ist keineswegs
auszuschließen, sogar wahrscheinlich, daß die Regionen in
den kommenden Jahren zu echten Gemeinschaften
zusammenwachsen, die ihre Interessen deutlich formulieren
und darauf sehen, sie in Warschau angemessen vertreten zu
lassen. Die Abstimmungen über die in Direktwahl zu
bestimmenden Senatoren könnten deshalb sehr wohl dazu
führen, daß sich die Kandidaten ihrer Region stärker als
bisher verplfichtet fühlen, um wiedergewählt zu werden.
... Ob das in eine Metamorphose des Senats in eine
regelrechte Kammer der Regionen mündet, ist ungewiß. Daß
die Senatoren versuchen werden, mehr Einfluß auf die
staatliche Regionalpolitik zu erlangen, dürfte unter den
neuen Bedingungen aber kaum zu vermeiden sein. Und wenn
es so kommt, dann ist das nicht zuletzt ein Verdienst der
"störrischen" Schlesier." (FAZ, 26.6.98)
3.)
Schließlich haben wir zwei Beiträge aus dem 1998 in
Stettin erschienenen Buch "Pomerania Ethnica - nationale
und ethnische Minderheiten in Westpommern" übersetzt, die
sich mit den Slowinzen (oder Leba-Kaschuben) und mit der
polnischen Nachkriegspolitik ihnen gegenüber und dem
Slowinzenmuseum in Kluki (Klucken) an der Ostsee
beschäftigen.
[nach oben]
Zur Problematik nationaler Minderheiten in Polen und
Deutschland
Klaus Ziemer
Ich möchte in dieser Skizze darlegen, welche Probleme
nationaler Minderheiten es heute in Polen und in
Deutschland gibt. Zunächst werde ich versuchen, einige
Begriffe zu klären (I.) und danach auf spezifische
Problemlagen zunächst in Polen (II.) und anschließend
in Deutschland (III.) eingehen.
I.
Der Terminus "nationale Minderheit" ist ein
soziologischer und juristischer Begriff, der nicht klar
umrissen ist. Es gibt keinen allgemein anerkannten
völkerrechtlichen Begriff von nationaler Minderheit.
Umstritten sind vor allem die jeweilige Gruppengröße
und das subjektive Zugehörigkeitsgefühl, teilweise auch
die erforderliche Dauer der Anwesenheit im betreffenden
Land. Die völkerrechtliche Zentralnorm des universalen
Minderheitenschutzes bildet der internationale Pakt
über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember
1966. Er verlangt, daß objektive - ethnische,
religiöse, sprachliche - Kriterien der Gruppenidentität
gegeben sein müssen. Außerdem muß ein subjektives
Zugehörigkeitsgefühl zu der betreffenden Minderheit
vorhanden sein. Der Schutz, den dieser völkerrechtliche
Mindeststandard gewährt, ist umstritten und bescheiden.
Er sichert auf individualrechtlicher Basis das Recht
auf die Pflege von Kultur und Sprache sowie
Bekenntnisfreiheit. Der Minderheitenschutz dient vor
allem der Bewahrung und der Pflege der kulturellen
Identität. Es gibt keine besonderen Bedingungen wie
etwa eine bestimmte Gruppengröße, einen
Territorialbezug oder die Fähigkeit zum Aufbau eines
autonomen Herrschaftsverbandes. Auch in Streusiedlung
lebenden Minderheiten reicht die innere
Geschlossenheit. Auf der regionalen Ebene garantieren
die KSZE bzw. OSZE sowie die europäische
Menschenrechtskonvention einen Minderheitenschutz. Nach
1990 sind einige bilaterale Abkommen hinzugekommen, die
auf Minderheitenfragen eingehen, z.B. der
deutsch-polnische Vertrag von 1991. Weitere juristische
Grundlagen bilden die jeweilige Verfassung sowie die
innerstaatliche Gesetzgebung.
Der in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchende
Begriff der Nation kennt zwei idealtypische
Ausprägungen. Friedrich Meinecke hat in seinem 1907
erschienenen Buch "Weltbürgertum und Nationalstaat" die
Unterscheidung zwischen "Kulturnation" und
"Staatsnation" getroffen, die seither weitgehend
rezipiert worden ist. Der Begriff der Kulturnation geht
auf Herders Verständnis der Nation zurück und hebt ab
auf die Abstammung, die gemeinsame Kultur und
Geschichte. Der Verweis auf die Kulturnation hat es
u.a. ermöglicht, in der Zeit der deutschen Teilung in
der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts das Konstrukt
"einer Nation in zwei Staaten" zu entwickeln. Erstmals
tat dies Willy Brandt in seiner Regierungserklärung
1969. Danach war Deutschland eine auf die
Bundesrepublik und die DDR aufgeteilte Nation. Die
Nation war somit nicht an eine bestimmte territoriale
Organisation in einem einzigen Staat gebunden.
Dagegen beruht der französische Begriff von Nation auf
der Willenserklärung der Individuen, der betreffenden
Nation angehören zu wollen, nicht aber unbedingt auf
der Abstammung. Die Staatsnation war an der Idee der
individuellen und kollektiven Selbstbestimmung
ausgerichtet, Ausdruck der politischen
Willensgemeinschaft ihrer Mitglieder und somit
konstituiert durch das subjektive Bekenntnis der
Individuen zur Nation. Ernest Renan hat dies 1882 auf
den Begriff gebracht, die Nation sei ein plébiscite des
tous les jours. Überspitzt gesagt, war nach dem
französischen Verständnis jeder Mensch potentiell
begabt, Franzose zu werden. Mit der richtigen
Einstellung und mit dem richtigen Unterricht war er
auch in der Lage, es zu werden. Dies hatte u.a.
Konsequenzen für die französischen Kolonien. Dort
konnten Einheimische französische Staatsbürger werden.
Auf staatsrechtlicher Ebene hatte dies zur Folge, daß -
im Gegensatz z.B. zu Großbritannien - die überseeischen
Gebiete in den metropolitanen Institutionen
repräsentiert waren und sind, bis hin zur Vertretung im
Europäischen Parlament.
Nicht nur der Begriff der Nation besitzt
unterschiedliche inhaltliche Füllungen. Terminologische
Unklarheiten kommen auch dadurch zustande, daß mit
gleichklingenden Begriffen zum Teil unterschiedliche
Inhalte verbunden waren. So heben nationalite oder
nationality auf die Staatsbürgerschaft ab, dagegen
betont Nationalität im Deutschen stärker die ethnische
Komponente. Schließlich ist, obwohl der Sprachgebrauch
schwankt, zwischen nationaler und ethnischer Minderheit
zu unterscheiden. In der Literatur hat sich die
Terminologie durchgesetzt, daß eine nationale
Minderheit eine Titularnation außerhalb ihres
Siedlungsgebietes hat. Beispielsweise ist die dänische
Minderheit in Deutschland eine nationale Minderheit.
Dagegen hat eine ethnische Minderheit keine
Titularnation außerhalb ihres Siedlungsgebietes, wie
etwa die Kaschuben in Polen oder die Sorben in
Deutschland.
II.
In Polen ist noch ein weiterer Begriff von Nation
anzutreffen, der Begriff der Adelsnation, der auf die
Zeit vor der Französischen Revolution zurückgeht.
Allgemein geläufig ist der Ausdruck gente Ruthenus,
natione Polonus, d.h. der Abstammung nach Ruthene oder
Litauer, aber der Nation nach zu Polen gehörend. Dieses
Verständnis von Nation war auf die Adelsrepublik
bezogen. Nach der Französischen Revolution wandelte
sich aber der Nationsbegriff. In Polen wurde dies
spätestens deutlich, als der Staat 1918
wiederhergestellt wurde. In der Adelsrepublik waren aus
der multiethnischen Zusammensetzung nur wenig Probleme
erwachsen. In einer Zeit jedoch, in der in den meisten
Staaten eine Identität von Staatsnation und
Kulturnation angestrebt wurde, war es fast
zwangsläufig, daß sich Spannungen aus der Tatsache
ergaben, daß ein Drittel der Staatsbürger ethnisch
keine Polen waren. Probleme ergaben sich einerseits aus
der Minderheitenpolitik im eigenen Lande und
andererseits aus der als Einmischung empfundenen
Möglichkeit des Völkerbundes, zumindest formal zu
intervenieren. Schließlich wurde gegen Ende der
Zwischenkriegszeit die deutsche Minderheit als fünfte
Kolonne wahrgenommen.
U.a. in diesen, vor allem aber in den traumatischen
Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs, war auf polnischer
Seite der Wunsch begründet, in der Nachkriegszeit in
einem ethnisch homogenen Staat zu leben. Die
wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierzu waren das
Potsdamer Abkommen 1945 und bilaterale Regelungen über
einen Bevölkerungsaustausch, die 1944 zwischen der
Lubliner Regierung und vor allem der Regierung der
Ukrainischen Sowjetrepublik getroffen wurden. In
Potsdam wurde vorgesehen, daß die Deutschen aus
Nachkriegspolen ausgesiedelt werden. Mit der Ukraine
vereinbarte die Lubliner Regierung, die auf dem
Territorium Nachkriegspolens lebenden ethnischen
Ukrainer in die Ukraine auszusiedeln, während die in
der Nachkriegsukraine lebenden Polen nach Polen
"repatriiert" werden sollten, wie es in der damaligen
Terminologie hieß, obwohl die Heimat der betreffenden
Polen eigentlich jenseits des Bug lag.
Die Deutschen wurden aus Polen bis Ende der vierziger
Jahre bis auf die verifizierten Autochthonen fast
durchweg ausgewiesen. Die meisten übrigen reisten bis
Ende der fünfziger Jahre im Rahmen der "Aktion Link"
aus (Rautenberg 1988). Als weit komplizierter erwies
sich die Aussiedlung der Ukrainer. Viele weigerten
sich, ihre angestammten Gebiete im Südosten von
Nachkriegspolen zu verlassen. 1947 wurden in einer
gewaltsamen Nacht- und Nebelaktion rund 150.000
ethnische Ukrainer, aber polnische Staatsbürger, aus
diesen Gebieten vertrieben und in den früher deutschen
Gebieten mit der expliziten Absicht angesiedelt, sie zu
assimilieren. Daher wurden sie bewußt in möglichst
kleinen Gruppen über die gesamten neuen polnischen
West- und Nordgebiete verteilt. Das Ziel der
Assimilation ist gescheitert, aber die Zerstreuung der
Ukrainer über das ganze Land hat zu Problemen geführt,
die bis heute virulent sind.
Dennoch ist der polnische Staat der Nachkriegszeit
ethnisch relativ homogen. Allerdings ist es bis heute
schwierig, genaue Zahlen zu erhalten. In der Regel wird
angegeben, daß 97 bis 98 % der heutigen Staatsbürger
Polens auch ethnische Polen seien. Die Regierungen
Volkspolens haben immer betont, daß in Polen nur Polen
leben. Nach dem Oktober 1956 haben ethnische
Minderheiten mit Ausnahme der deutschen das Recht
gehabt, eigene sozial-kulturelle Gesellschaften zu
bilden. Sie waren dem Innenministerium unterstellt und
unterlagen einer strikten Aufsicht. Unter den
Angehörigen dieser nationalen Minderheiten waren
besonders viele Parteimitglieder, nicht etwa weil es
bei den Minderheiten besonders viele überzeugte
Kommunisten gab, sondern weil sie auf diese Weise ihre
Loyalität gegenüber dem polnischen Staat zum Ausdruck
bringen wollten.
Zu den vielen Tabus, die Solidarnosc 1980/81 brach,
zählte, daß die Problematik der Nationalitäten in Polen
angesprochen und vor allem erstmals die polnische
Minderheitenpolitik in der Zwischenkriegszeit
thematisiert wurde. Jan Józef Lipski hat in einem
berühmten Essay, für den er damals vom offiziellen
Polen heftigst gescholten und fast kriminalisiert
wurde, auf das bisweilen schwierige Verhältnis der
Polen zu ihren unmittelbaren Nachbarn aufmerksam
gemacht und auch die Vertreibung der Deutschen
problematisiert. Heute wird diese Arbeit zu Recht als
eine Pionierleistung gewürdigt. Der damalige
Außenminister Wladyslaw Bartoszewski hat in seiner Rede
zum 50. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs im
Bundestag 1995 Lipski ausdrücklich und zustimmend
zitiert.
Erst ab 1989 gab es in Polen ein völlig neues
Herangehen an das Problem der nationalen Minderheiten,
und zwar zunächst auf der politisch-organisatorischen
Ebene. Die neue Regierung und die sie tragenden
parlamentarischen Kräfte erkannten an, daß es auch im
heutigen Polen nationale Minderheiten gibt. Das
Parlament hat eine ständige Kommission gebildet, die
Fragen der nationalen und ethnischen Minderheiten
gewidmet ist. Dem Innenministerium wurde die Kompetenz
für Fragen der Minderheiten genommen und auf andere
Ministerien verteilt. Die Sejm-Kommission hat 1990/91
drei Optionen diskutiert, wie man den Minderheiten in
rechtlicher Hinsicht gerecht werden kann. Die erste
lautete, daß man es bei dem Artikel in der Verfassung
bewenden läßt, der darauf hinweist, daß es keine
Diskriminierung aus religiösen und ethnischen Gründen
geben darf. Die zweite Option war ein eigenes
Minderheitengesetz, die dritte sah Regelungen für
Minderheiten nur in den Gesetzen vor, die sich von
ihrer Materie her dafür eignen. Gewählt wurde in der
Praxis eher die letzte Variante. (jetzt liegt
allerdings der Entwurf eines Minderheitengesetzes der
Sejmkommission dem Parlament vor. Wir haben ihn in
dieser Ausgabe abgedruckt. d. Red.)
Unbestritten ist die Autonomie des Individuums. Das
Individuum soll in der Bestimmung seiner nationalen
Identität frei sein. Ihm muß insbesondere auch das
Recht auf Irrtum zuerkannt werden, d.h. das Recht, im
Laufe seines Lebens diese Identität zu wechseln. Gerade
im deutsch-polnischen Bereich hat es vor allem in
Gegenden mit einer ethnischen Gemengelage in den
letzten 60 Jahren in dieser Hinsicht mehrfach
erhebliche Veränderungen gegeben, sowohl in der
subjektiven Einstellung der Individuen als auch in
ihrer Rechtsstellung. Erinnert sei nur an die Deutsche
Volksliste, die Verifikationen nach dem Zweiten
Weltkrieg und an das Bestreben von Personen, die das
Bewußtsein hatten, zumindest auch deutsche Wurzeln zu
besitzen, diese deutsche Identität leben zu können,
gerade in Masuren und in Oberschlesien. Die polnischen
Behörden haben im Verhältnis gegenüber den Autochthonen
oft wenig Fingerspitzengefühl gezeigt. Zugespitzt kann
man sagen: Es zählt zu den größten Fehlleistungen der
Volksrepublik, daß sie diejenigen, die sie nach dem
Zweiten Weltkrieg zunächst als Polen begrüßt hatte, die
der Germanisierung ausgesetzt gewesen und nun ins
"Mutterland" zurückgekehrt seien, so behandelt hat, daß
sie sich am Ende tatsächlich als Deutsche fühlten und
auswandern wollten.
Welche Minderheiten gibt es heute in Polen? Das
Statistische Jahrbuch nennt heute eine ganze Reihe von
sozial-kulturellen Vereinigungen, die aber in ihren
Mitgliederzahlen nicht addiert werden. Das führt z.B.
bei den Deutschen dazu, daß es Gruppen gibt, die mehr
als 100.000 Mitglieder haben, und solche, die weniger
als 100 zählen. Marian Kallas, Professor für
Staatsrecht in Thorn, hat 1995 in einem Aufsatz
folgende Angaben gemacht, die zum Teil beachtliche
Schwankungsbreiten aufweisen:
-
200.000 bis 400.000 Weißrussen
-
160.000 bis 400.000 Ukrainer (wobei die Ukrainer
selbst 500.000 angeben)
-
300.000 bis 500.000 Deutsche (nach eigenen Angaben
700.000)
-
15.000 bis 30.000 Litauer
-
13.000 bis 80.000 Lemken (eine Untergruppe von
Ukrainern)
-
15.000 bis 25.000 Roma
-
10.000 bis 25.000 Slowaken
-
5.000 bis 10.000 Tschechen
-
8.000 bis 20.000 Russen
-
8.000 bis 15.000 Juden
-
8.000 bis 15.000 Armenier
-
5.000 bis 6.000 Griechen und Mazedonier.
Die übrigen Minderheiten sind zahlenmäßig verschwindend
gering, dazu gehören Karaimen, Tataren, Rumänen,
Ungarn, Bulgaren, Serben, Vietnamesen, Palästinenser,
Georgier und Kurden (Kallas 1995, 65f.). Bemerkenswert
ist die vergleichsweise große Zahl der Griechen und
Mazedonier. Diese Gruppe wurde nach der Niederlage der
Kommunisten im griechischen Bürgerkrieg aufgenommen und
vor allem in den neuen polnischen Westgebieten
angesiedelt. Hinzuzufügen wären noch die Kaschuben und
die Masuren, also zwei weitere ethnische Minderheiten.
Dabei sind die Kaschuben in der Großregion um Danzig
angesiedelt. Die Masuren dagegen lebten ursprünglich in
der Gegend, die ihren Namen trägt. Die meisten von
ihnen sind allerdings inzwischen ausgewandert und leben
heute vor allem in der Bundesrepublik (Sakson
1990).
Welche Rechte besitzen diese Minderheiten? Bei den
Gruppenrechten wird seitens der polnischen Politik
keinesfalls an eine territoriale Autonomie gedacht,
vermutlich gerade mit Blick auf Oberschlesien.
Kulturelle und personale Autonomie lassen sich aber
sehr wohl von der territorialen Autonomie abkoppeln.
Dafür gibt es zum Beispiel das Modell, das Estland in
der Zwischenkriegszeit vorgelegt hat, und in diese
Richtung tendiert teilweise auch die polnische
Gesetzgebung. Probleme bei der Operationalisierung der
Minderheitenrechte gibt es insbesondere für die
Ukrainer, da die Wahrnehmung ihrer Rechte aufgrund
ihrer weiträumigen Verstreuung über den Westen und
Norden Polens trotz des guten Willens der polnischen
Behörden im Regelfall schwieriger ist als etwa im Fall
der deutschen oder auch der weißrussischen Minderheit,
die regional konzentriert leben. Auf den
deutsch-polnischen Vertrag und die darin enthaltenen
Probleme bezüglich der deutschen Minderheit werde ich
noch eingehen.
Wie sieht die politische Partizipation der
Minderheiten aus? Sie ist um so größer, je niedriger
die betreffende Ebene ist. Auf kommunaler Ebene sind
die Minderheiten in Polen, soweit mir bekannt, in etwa
proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil vertreten.
Z.B. gibt es etliche Gemeinderäte, in denen Deutsche
die Mehrheit haben und auch den Bürgermeister stellen.
Schwieriger wird es mit der Vertretung auf der
nationalen Ebene. Das polnische Wahlgesetz sieht
Erleichterungen für die Organisationen nationaler
Minderheiten vor. Sie sind z.B. von der
Fünf-Prozent-Klausel ausgenommen. Allerdings gibt es
faktische Beschränkungen, da die Mandate in Wahlkreisen
errungen werden müssen. Daher haben z.B. die Ukrainer,
die über das ganze Land verteilt sind, kaum eine
Chance, Abgeordnete über eigene Listen ins Parlament zu
bringen. Gelungen ist dies dagegen der deutschen
Minderheit, die 1991 sieben, 1993 vier und 1997 zwei
der 460 Sejm-Abgeordneten stellen konnte. Hinzu kam von
1991 bis 1997 einer von 100 Senatoren. Sonst ist es
bislang nur den Weißrussen gelungen, einen eigenen
Abgeordneten zu stellen. Allerdings hat die
"Solidarnosc" 1989 einen Abgeordneten ukrainischer
Herkunft als Kandidaten aufgestellt, der in den Sejm
gewählt wurde, und gegenwärtig ist der Vorsitzende des
Verbandes der Ukrainer Abgeordneter der Freiheitsunion
im Sejm. Angehörige nationaler Minderheiten können also
auch Mitglieder des Parlaments sein, ohne als
Minderheitenvertreter gewählt worden zu sein.
Gegenwärtig wird diskutiert, wie die Minderheiten -
also nicht nur die deutsche, deren Vertreter im übrigen
recht gute Noten für ihr Verhalten im Parlament
erhalten haben - stärker am Parlamentsleben beteiligt
werden können. Professor Tomaszewski hat vor einigen
Jahren vorgeschlagen, daß man ihnen proportional zu
ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung eine Quote im
Sejm einräumen sollte, etwa zwischen zwei und vier
Prozent; das wären relativ wenige Abgeordnete. Sie
könnten aber ein entsprechendes Bild von Polen und vom
Selbstverständnis dieser Republik vermitteln. Teilweise
wird in der Diskussion jetzt auch gefordert, 20
zusätzliche Abgeordnetensitze zu schaffen, damit alle
größeren Minderheiten vertreten sein könnten. Dafür
gibt es Beispiele etwa in Rumänien, wo für alle
Minderheiten je ein Abgeordnetensitz garantiert
wird.
Wie sehen die kulturellen Rechte der Minderheiten aus?
Bezüglich des Schulwesens ist zwar der gute Wille der
Behörden in der Regel zu unterstellen, aber die
Operationalisierung ist recht schwierig. Die
Minderheiten drängen aus verständlichen Gründen auf
Schulen, in denen der Unterricht oder zumindest Fächer
wie Geschichte und Geographie in der betreffenden
Sprache gehalten werden. Allerdings fehlen zum Teil die
Lehrer mit der entsprechenden Sprachkompetenz. Dieses
Problem besitzt offensichtlich für die deutsche
Minderheit oberste Priorität. Hier kann meines
Erachtens aber mittelfristig durchaus Abhilfe
geschaffen werden. Die Ukrainer verfügen bereits über
vier entsprechende Gymnasien, denen angesichts der
verstreuten Siedlung der ukrainischen Minderheit zum
Teil ein Internat angegliedert ist. Ein Pressewesen für
die Minderheiten ist relativ unproblematisch, hängt
allerdings auch von deren Größe und den entsprechenden
Auflagenhöhen der Zeitungen ab. Was Rundfunk und
Fernsehen betrifft, gibt es nur im Rundfunk regelmäßige
lokale, aber keine gesamtnationalen Sendungen für
Minderheiten; im Fernsehen gibt es keine ständigen
entsprechenden Programme.
Zusammenfassend kann man feststellen, daß es in der
Minderheitenpolitik in Polen erhebliche Fortschritte in
der rechtlichen Situation gegenüber der Zeit vor 1989
gibt. Allerdings läßt sich beobachten, daß die
Umsetzung dieser Rechte auf lokaler Ebene auch auf
Probleme trifft. Dies gilt zum einen für die
Verwaltung, mehr aber noch für die polnische
Bevölkerung, für die die Existenz nationaler oder
ethnischer Minderheiten in Polen eine neue,
überraschende Erfahrung war. Denn 40 Jahre lang hatte
sie gehört, man lebe in einem ethnisch homogenen Staat,
und plötzlich gab es eine deutsche oder eine
ukrainische Minderheit. Dies sind freilich Probleme,
die bewältigt werden können. Zum aktuellen Katalog an
Desiderata der deutschen Minderheit zählt, daß
diejenigen, die in der Wehrmacht gedient haben, diese
Zeit für ihre polnische Rente anerkannt bekommen. Es
ist unschwer nachzuvollziehen, daß die Erfüllung eines
solchen Wunsches für die polnische Seite nicht einfach
ist. Andererseits ist der Kreis der Berechtigten sehr
überschaubar, und bei gutem Willen beider Seiten läßt
sich auch dieses Problem lösen.
Fragen der Vermögensregelungen und der
Staatsangehörigkeit sind im deutsch-polnischen Vertrag
über gutnachbarliche Zusammenarbeit ausdrücklich
ausgeklammert worden. In einer Diskussion anläßlich des
fünften Jahrestages dieses Vertrages zwischen den
früheren Außenministern Skubiszewski und Genscher in
Bonn erklärte Genscher, angesprochen auf die noch nicht
geregelten Probleme, manchmal sei es besser, Fragen
nicht anzusprechen, denn die Zeit würde sie von selbst
regeln. Dies gilt offensichtlich auch für diese beiden
Problemkomplexe.
Probleme können ferner entstehen, wenn die
Titularnation, also z.B. die Bundesrepublik, Hilfen für
die eigene Minderheit in Polen gibt und dabei die
Minderheit gegenüber der polnischen Bevölkerung
materiell privilegiert würde. Hier einen leicht
vorstellbaren Sozialneid zu vermeiden, erfordert von
allen Beteiligten ein gewisses Fingerspitzengefühl.
Doch sind etwa in Schlesien von deutscher Seite
finanzierte Infrastrukturmaßnahmen bewußt so angelegt,
daß sie allen Bewohnern zugute kommen.
Einige mit der ukrainischen Minderheit verbundenen
Probleme sollen hier wenigstens knapp angesprochen
werden. Dabei geht es nicht zuletzt um Vermögensfragen.
Etliche polnische Staatsbürger ukrainischer
Nationalität wollen wieder in ihre angestammten
Siedlungsgebiete im Südosten des Landes zurück, und
zwar in ihren alten Besitz. Eine Erfüllung dieser
Forderungen könnte jedoch nicht nur die unmittelbar
aufgeworfenen materiellen Probleme tangieren. Von
staatlicher Seite werden damit auch Befürchtungen
verbunden, dies könnte einen Präzedenzfall für
Forderungen von Deutschen auf Restitution ihres
früheren Besitzes in den nach Ende des Zweiten
Weltkriegs an Polen gefallenen Gebieten darstellen.
Teilweise sind die ukrainischen Forderungen auch mit
kirchlichen Problemen gekoppelt, denn die Ukrainer
möchten nun die Sakralgebäude zurückerhalten, die ihnen
Ende der vierziger Jahre nach der Vertreibung aus ihren
Siedlungsgebieten genommen wurden. Gerade in der Gegend
um Przemysl hat es diesbezüglich erhebliche Spannungen
gegeben, die nicht einmal der Papst hat lösen
können.
Auf der staatlichen Ebene sind - nach gewissen
Anlaufschwierigkeiten - die Beziehungen zwischen Polen
und der Ukraine gut, ja fast sehr gut, ähnlich wie das
Verhältnis zwischen Polen und Litauen. Was jedoch noch
weitgehend in den Anfängen steckt, ist ein Dialog
zwischen beiden Gesellschaften, so wie er etwa zwischen
Polen und (bis 1989 West-) Deutschen seit Mitte der
sechziger Jahre angebahnt worden ist. Daß ein solcher
Dialog aufgrund der früheren politischen
Rahmenbedingungen kaum möglich war, ist weder den Polen
noch den Ukrainern anzulasten. Auf breiter Basis
diskutiert werden müßten zum Beispiel Fragen der
Minderheitenpolitik in der Zwischenkriegszeit und
Ereignisse während des Zweiten Weltkriegs, vor allem
der Untergrundkrieg zwischen Ukrainern und Polen unter
deutscher Besatzung. Auch die "Aktion Weichsel" 1947
ist noch nicht aufgearbeitet. Hierzu hat es zwar 1990
eine Entschuldigung des polnischen Senats gegeben, aber
keine entsprechende Erklärung des Sejm und auch keine
Entschädigungen. Inzwischen beschäftigt sich mit der
Rekonstruktion der das Verhältnis zwischen den
Gesellschaften belastenden Ereignisse eine
polnisch-ukrainische Historikerkommission.
Auch im polnisch-litauischen Verhältnis kontrastieren
die inzwischen guten bilateralen staatlichen
Beziehungen mit den Schwierigkeiten im Verhältnis
zwischen den Gesellschaften. Von außen hat man den
Eindruck, daß das polnisch-litauische Verhältnis in
mancher Hinsicht spiegelbildlich Probleme der
deutsch-polnischen Beziehungen reflektiert. So gibt es
einen dominanten Partner, in diesem Falle sind es die
Polen. Die Dialogpartner scheinen auf verschiedenen
Wellenlängen zu senden, d.h. ein Dialog kommt
eigentlich nicht zustande, weil man den Partner gar
nicht versteht. Aber auch hier hat es in den letzten
Jahren erhebliche Fortschritte gegeben. Insgesamt
wächst in der polnischen Bevölkerung langsam, aber
kontinuierlich das Verständnis für die Situation
zumindest einzelner Minderheiten. Dem stehen allerdings
auch Gegenbeispiele gegenüber.
III.
In Deutschland ist die demographische Situation seit
Jahren dadurch gekennzeichnet, daß wir immer weniger
Deutsche in Deutschland haben, gleichzeitig aber die
Zahl der in Deutschland lebenden Personen immer mehr
zunimmt. Dies verweist auf spezifische Problemlagen.
Das klassische Emigrationsland Deutschland, aus dem
noch im 19. Jahrhundert Millionen nach Übersee sowie
Ost- und Südosteuropa auswanderten, ist spätestens in
der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einem de
facto-Einwanderungsland geworden. Zum einen konnte
trotz des Zustroms von 12 Millionen Flüchtlingen und
Vertriebenen nach dem Zweiten Weltkrieg ab Mitte der
fünfziger Jahre der Bedarf an Arbeitskräften für das
Land des "Wirtschaftswunders" nicht mehr gedeckt
werden, so daß auf der Grundlage bilateraler Abkommen
sogenannte "Gastarbeiter" nach Deutschland geholt
wurden. Zum anderen war in den letzten Jahrzehnten ein
beträchtlicher Zustrom weiterer Personengruppen
unterschiedlicher Herkunft zu verzeichnen, die aus
unterschiedlichen Gründen in die Bundesrepublik kamen.
Die heutige Bevölkerung Deutschlands ist daher durch
einen beachtlichen Anteil sehr heterogener nationaler
Minderheiten unterschiedlichster Herkunft
gekennzeichnet. Mit der Verschlechterung der
wirtschaftlichen Konjunktur und der Zunahme der
Arbeitslosigkeit hat die Existenz dieser
Bevölkerungsgruppen zu innergesellschaftlichen
Spannungen geführt. Für den in den Details weniger
orientierten (sehr großen) Personenkreis verwischen
sich die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien der
nicht seit jeher in Deutschland ansässigen und/oder
unbezweifelbar deutschen Bevölkerung, der mit latenter
Abneigung begegnet wird, die in den letzten Jahren
immer häufiger in offene Aggression umgeschlagen ist.
Betrachten wir diese Kategorien im einzelnen:
Es gibt in Deutschland offiziell anerkannte ethnische
und nationale Minderheiten. Dies ist zum einen die
dänische Minderheit von 60.000 bis 70.000 Personen, die
im deutsch-dänischen Grenzgebiet leben und ebenso über
eigene kulturelle Einrichtungen wie zum Beispiel
Schulen verfügen wie die in Brandenburg und Sachsen
lebenden etwa 60.000 bis 80.000 Sorben. Ferner haben
die etwa 70.000 Sinti und Roma in Deutschland ihren
eigenen Zentralrat. Ihre kulturellen und politischen
Aktivitäten werden mit etwa 2 Mio. DM im Jahr von der
Bundesregierung unterstützt. Außerdem gibt es, vielen
Deutschen unbekannt, die Friesen an der Nordseeküste
Niedersachsens sowie im Norden von Schleswig-Holstein,
die erst seit Juni 1990 in der Verfassung von
Schleswig-Holstein als Minderheit anerkannt sind. Man
beziffert diesen Personenkreis auf rund 50.000.
Schließlich gibt es in Deutschland eine jüdische
Minderheit, die vor wenigen Jahren auf etwa 50.000
geschätzt wurde und als Dachorganisation den Zentralrat
der Juden in Deutschland hat. Alle diese deutschen
Staatsbürger, die einer ethnischen oder nationalen
Minderheit angehören, sind politisch kaum organisiert.
Die einzige Ausnahme bildet die dänische Minderheit mit
dem Südschleswigschen Wählerverband, für den bei Wahlen
zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ähnliche
Regelungen gelten wie für die Wahlen zum Sejm in Polen
für die nationalen Minderheiten, d.h. die
Fünf-Prozent-Klausel gilt nicht, aber der Wählerverband
muß so viele Stimmen aufbringen, daß er bei der
Verteilung der Mandate nach Proporz berücksichtigt
wird. Er verfügt fast immer über mindestens ein, im
Augenblick sogar über zwei Mandate im Kieler Landtag.
Die übrigen Minderheiten sind in den sonstigen
politischen Parteien in der Bundesrepublik
mitorganisiert und zum Teil auch in Parlamenten
vertreten.
Die Ausländerstatistik der Bundesrepublik weist aus,
daß der Anteil der in Deutschland lebenden Ausländer
kontinuierlich zugenommen hat. Anfang 1996 waren es
rund 7,2 Millionen Ausländer, die in der Bundesrepublik
lebten. Am stärksten vertreten waren die Türken mit
2,014 Mio. Personen, gefolgt von 1,350 Mio.
Ex-Jugoslawen, 586.000 Italienern, 360.000 Griechen,
277.000 Polen u.a. Gerade was die Zahl der Polen
betrifft, stellt sich jedoch die Frage, ob sie nicht
viel höher liegt. Dies verweist auf das tieferliegende
Problem: Wer im heutigen Deutschland ist Deutscher, wer
ist Ausländer und gegebenenfalls Ausländer mit welchem
Status? Häufig ist zu beobachten, daß im Bewußtsein der
deutschen Bevölkerung drei Problemkreise kaum
auseinander gehalten werden: Aussiedler, Ausländer und
Asyl. Die Basis für die hierbei zugrundeliegende
spezifisch deutsche Problematik bildet das deutsche
Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahre 1913, also noch
aus der Zeit vor der Weimarer Republik. Für die
deutsche Staatsbürgerschaft gilt das ius sanguinis, die
Abstammung ist also entscheidend. Art. 116 des
Grundgesetzes sagt sinngemäß: Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes sind die deutschen Staatsangehörigen und
diejenigen Personen "deutscher Volkszugehörigkeit" und
ihre Familien, die nach Kriegsende auf dem Territorium
des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember
1937 "Aufnahme gefunden haben". Dies sind scheinbar
klare rechtliche Bestimmungen. Sie haben aber zusammen
mit den Folgegesetzen und Verwaltungsvorschriften sowie
den Konsequenzen der sozioökonomischen und politischen
Entwicklung zu einer Reihe von Problemen geführt.
Betrachten wir der Reihe nach die genannten drei
Problemkreise "Aussiedler, Ausländer, Asyl". Mit den
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die außerhalb
Deutschlands leben ("Personen deutscher
Volkszugehörigkeit"), ist nach Auskunft von
Verfassungsexperten eine neue Kategorie von Deutschen
geschaffen worden, die es so vorher nicht gab. Zusammen
mit der Teilung Deutschlands und dem Ost-West-Gegensatz
hat dies zu teilweise merkwürdigen Blüten geführt. So
gab es zum Beispiel vor 1990 nach bundesdeutschem Recht
drei Kategorien von Deutschen in Polen: Diejenigen
deutschen Staatsbürger und ihre Nachkommen
(einschließlich Angehöriger der polnischen Minderheit
im Deutschen Reich), die auf dem Territorium
Deutschlands in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
lebten; diejenigen Personen und ihre Nachkommen, die
aufgrund der sogenannten "Volksliste" (Gruppen 1 bis 3)
in den dem Deutschen Reich nach dem Überfall auf Polen
1939 als deutsches Territorium eingegliederten bisher
polnischen Gebieten die deutsche Staatsangehörigkeit
erhielten; und schließlich in den übrigen Gebieten
Polens lebende Personen deutscher
Volkszugehörigkeit.
Angehörigen dieser drei Kategorien wurde ebenso wie
ethnischen Deutschen aus anderen Staaten im
kommunistischen Machtbereich (mit Ausnahme der DDR, wer
von dort kam, galt als "Flüchtling" oder im Falle einer
Ausreise mit Genehmigung der DDR-Behörden als
"Übersiedler") unterstellt, daß sie einem
"Vertreibungsdruck" unterlägen. Daher wurden alle diese
Personen als "Spätaussiedler" in der damaligen
Bundesrepublik aufgenommen. Ende der achtziger Jahre
setzte dann mit der Liberalisierung im Gefolge der
Perestrojka ein Zustrom von Aussiedlern aus Osteuropa
ein, insbesondere aus der damaligen Sowjetunion, der im
Durchschnitt 200.000 Personen pro Jahr umfaßte. 1989
lag der Gipfel bei 377.000 Aussiedlern, d.h. also
ethnischen Deutschen aus den Gebieten Ostmittel-,
Südost- und vor allem Osteuropas. Dazu kamen in diesem
Jahr 1989 noch 343.000 Übersiedler aus der DDR,
insgesamt über 700.000 Zuwanderer in einem einzigen
Jahr.
Da ein solcher Zuzug auf die Dauer nicht zu
finanzieren war, wurden nach 1990 neue Regelungen
eingeführt. Wer sich jetzt als Deutscher aus früher
kommunistischen Nachbarstaaten auf Dauer in der
Bundesrepublik niederlassen will, braucht zuvor eine
entsprechende Genehmigung der Deutschen Botschaft im
betreffenden Land. Dies hatte u.a. zur Folge, daß die
Zahl der offiziell registrierten (und mit finanziellen
Erleichterungen verbundenen) Einwanderungen aus Polen,
das bis Ende der achtziger Jahre bei den Auswanderungen
an der Spitze stand, drastisch zurückgegangen ist.
Gegenwärtig liegt die Zahl der Einwanderer insgesamt
bei weniger als 200.000 pro Jahr, die vor allem aus den
Nachfolgestaaten der Sowjetunion kommen. Die Tendenz
ist sinkend, und die Politik der Bundesregierung zielt
darauf ab, für diesen Personenkreis vor Ort derartige
Lebensbedingungen zu schaffen, daß sie in ihrer Heimat
bleiben. Bei der Integration dieser Bevölkerungsgruppe
gab es in der Bundesrepublik erhebliche Probleme. Die
Einwanderer besaßen zwar einen deutschen Paß, waren
aber tatsächlich Fremde. In der Literatur wird
teilweise eine Analogie hergestellt zu den polnischen
Wanderarbeitern, die Ende des 19. und Anfang des 20.
Jahrhunderts nach Westdeutschland eingewandert sind.
Auch viele dieser Polen waren damals formell deutsche
Staatsbürger, aber eigentlich Fremde im Westen
Deutschlands.
Was das Problem Asyl betrifft, so ist der hiervon
betroffene Personenkreis seit dem Ende der achtziger
Jahre stark angewachsen, insbesondere durch die Kriegs-
und Bürgerkriegsflüchtlinge. Sehr viele von ihnen sind
als Asylbewerber zwar de jure abgelehnt worden, aber
aus humanitären und politischen Gründen nicht
abgeschoben und im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention de-facto-Flüchtlinge. Außerdem
gibt es einen schwer zu beziffernden, aber mit
Sicherheit nach vielen Tausenden zählenden Kreis von
Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten.
Zusammen mit dem in der ersten Gruppe genannten
Personenkreis bilden die Asylsuchenden in starkem Maße
eine Belastung für die kommunalen Haushalte, denen
zusätzlich Kosten für Kontingentflüchtlinge jenseits
des Asylrechts aufgebürdet werden. Zu ihnen zählen die
jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion,
die nach einem Beschluß der Ministerpräsidenten der
Bundesländer von 1991 als Kontingentflüchtlinge
einwandern können. Nach Schätzungen aus dem Frühjahr
1993 gab es damals bereits 15.000 bis 20.000 dieser
Personen in Deutschland, ihre Zahl hat seither weiter
zugenommen. Allein in Berlin liegt sie bei 5.000, und
auch die meisten anderen jüdischen Gemeinden wachsen
wieder.
Der dritte Problemkreis betrifft die Einwanderung. Die
alte Bundesrepublik ist de facto ein Einwanderungsland
geworden, ohne es aber auch formell zu sein. Seit Ende
der achtziger Jahre nimmt Deutschland pro Jahr mehr
Einwanderer auf als die klassischen Einwanderungsländer
Australien und Kanada zusammen. Daraus entstehen
Probleme, wie an der Politik gegenüber den sogenannten
Gastarbeitern zu erkennen ist. Trotz der Aufnahme von
rund 12 Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen auf dem
Gebiet der alten Bundesrepublik nach dem Ende des
Zweiten Weltkriegs zeichnete sich ab Mitte der
fünfziger Jahre aufgrund der Hochkonjunktur des
"Wirtschaftswunders" ein Mangel an Arbeitskräften ab.
1955 schloß die Bundesrepublik einen ersten Vertrag
über die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften
mit Italien. Es folgten dann weitere Abkommen mit
anderen Ländern. So ergab sich im Laufe der Jahre ein
Zuzug von Ausländern in Ballungsgebiete. Spitzenreiter
waren 1990 Offenbach mit 23,5 % Ausländern an der
Wohnbevölkerung, dann folgten Frankfurt am Main mit
23,4 %, München mit 21 %, Stuttgart mit 20 % etc.
Berlin nahm mit 14,5 % zwar nur den 11. Platz ein,
hatte aber mit 312.000 Ausländern 1990 den Spitzenplatz
der absoluten Zahl nach.
Diese Konzentration von Ausländern schuf eine ganze
Reihe von sozialen Problemen: Ghettobildung in den
Wohngebieten, in den Schulen waren häufig mehr
Ausländerkinder als Deutsche in den Klassen etc. Mit
Einsetzen der Rezession wurde 1973 ein Zuzugsstopp
verhängt. Dennoch hat die Zahl der Ausländer jedes Jahr
weiter zugenommen, u.a. deswegen, weil der
Familienzuzug erleichtert wurde, weil die Ausländer
eine höhere Geburtenquote als Deutsche haben und die
Kinder der Ausländer, auch wenn ihre Familien in der
zweiten und dritten Generation hier leben, weiter als
Ausländer gelten.
Dieses Faktum impliziert ein ganz entscheidendes
Problem. Kann man die Ausländer der dritten Generation,
die kaum noch einen Kontakt zu der Heimat ihrer Väter
haben, als Ausländer bezeichnen und ihnen die
Einbürgerung verweigern? Die Frustration über die
verweigerte Integration nimmt zu. In der Literatur
spricht man von Einheimischen mit fremdem Paß. Sie sind
über die Lebensverhältnisse in Deutschland in der Regel
besser orientiert als beispielsweise die Aussiedler,
die aus dem Osten gekommen sind, aber sofort einen
deutschen Paß bekommen haben. Neue Konflikte sind damit
vorprogrammiert, etwa in Konkurrenzsituationen auf dem
Arbeits- oder Wohnungsmarkt. In Deutschland wird über
eine Reform des Einbürgerungs- und
Staatsangehörigkeitsrechts sehr kontrovers diskutiert.
1990 wurde ein neues Ausländergesetz geschaffen, das
allerdings nur einen etwas liberaleren Zuzug von
Familienangehörigen ermöglicht und diesen nun auf eine
neue rechtliche Grundlage stellt. Im übrigen zeigt aber
die wesentlich erhöhte Überwachung der Ausländer im
Vergleich zu anderen Personengruppen, daß die Ausländer
immer noch latent als eine Gefahr betrachtet werden.
Gegenwärtig ist in der Diskussion, das bisherige ius
sanguinis, also das Abstammungsprinzip, bei der
Zuerkennung der Staatsbürgerschaft durch das ius solis,
also das Territorialprinzip, abzulösen. Dies würde die
automatische Staatsbürgerschaft für Ausländer bedeuten,
die in Deutschland als Angehörige der zweiten oder
zumindest der dritten Generation geboren sind.
1993 gab es in Deutschland 1,2 Millionen
Doppelstaatler mit steigender Tendenz. Die
Bundesrepublik lehnt eine doppelte Staatsangehörigkeit
zwar grundsätzlich ab, ist aber selbst inkonsequent,
wenn sie z.B. polnischen Staatsangehörigen, die unter
die oben genannten Kategorien von "Deutschen" fallen,
auch einen deutschen Paß ausstellen. Dies wiederum ist
gegenüber den in der dritten Generation in Deutschland
lebenden Ausländern nicht zu vermitteln. In der
Diskussion ist auch, ob man diesen Ausländern zumindest
das Kommunalwahlrecht geben soll. Den Ausländern aus
Staaten der Europäischen Union mußte die Bundesrepublik
das Kommunalwahlrecht zugestehen, weil hier
übergeordnetes Unionsrecht gilt, während für die
übrigen Ausländer weiterhin der Grundsatz gilt, daß der
Souverän das Volk ist. Das Volk aber ist das deutsche
Volk, und dem gehört nur an, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Demographische Aspekte,
vor allem die Überalterung der deutschen Bevölkerung,
werden mittel- und langfristig dazu führen, daß dieses
Staatsbürgerschaftsrecht verändert wird, wenn die
Deutschen, wie Dieter Oberndörfer es formuliert hat,
sich nicht in einem "Altersheim völkisch-ethnischer
Homogenität" verschanzen wollen (Oberndörfer 1994).
In der DDR gab es nur etwa 180.000 Vertragsarbeiter,
vor allem aus Vietnam und Mosambik, die in vielfältiger
Weise diskriminiert waren. Da sie ghettoisiert waren,
kam die deutsche Bevölkerung mit diesen
Bevölkerungsgruppen normalerweise nicht zusammen und
hatte eine latente Furcht und Abneigung vor Ausländern.
Termini wie zum Beispiel "Fidschis" für Vietnamesen
oder "Briketts" für Afrikaner sind bezeichnend. Die
Zahl dieser Ausländer ist nach 1990 drastisch
zurückgegangen.
Ab 1990 machte sich in Ost- und Westdeutschland eine
massive Fremdenfeindlichkeit bemerkbar. Sie beruht zu
einem großen Teil auf Sozialneid. Projektionen und
Befürchtungen werden auf die Ausländer verlagert. Dies
gilt sicher nur für eine Minderheit von Deutschen, aber
die ausländerfeindlichen Aktionen, das Anzünden von
Häusern, die Ermordung von Ausländern, haben ein sehr
negatives Bild von Deutschland entstehen lassen.
Besonders gelagert ist die Problematik der Polonia in
Deutschland. Diese Polonia umfaßt sicherlich mehr als
die 277.000 erwähnten Personen mit polnischem Paß. Fast
alle der oben genannten Fallgruppen sind der Polonia
zuzurechnen, deutsche Staatsbürger aus der
Vorkriegszeit und ihre Nachkommen sowie neue
Immigranten unterschiedlicher Motivation, darunter auch
Spätaussiedler, die heute einen deutschen Paß haben.
Diese Polonia ist zum Teil länger als 100 Jahre in
Deutschland anwesend und erfüllt so das Kriterium, das
die Ungarn in ihrem neuen und in mehrfacher Hinsicht
kreativen Minderheitengesetz 1994 eingeführt haben.
Darin wird verlangt, daß eine Minderheit, um als solche
anerkannt zu werden, mindestens 100 Jahre im Lande
ansässig sein muß. Dieses Kriterium erfüllen die Polen
in Deutschland mit Sicherheit. Dennoch ist im
deutsch-polnischen Vertrag vom 17. Juni 1991 ganz
bewußt der Terminus "polnische Minderheit in
Deutschland" vermieden worden. Die polnische Seite hat
sich darauf eingelassen, obwohl die deutsche Minderheit
in Polen als solche bezeichnet wird. Der Grund liegt
darin, daß kein Präzedenzfall für die Türken in der
Bundesrepublik geschaffen werden sollte. Es gibt eine
teilweise berechtigte Kritik der Polonia an mangelnder
Unterstützung durch die deutschen Behörden. Grund für
die unbefriedigende Situation der Polonia ist
allerdings bis in die jüngste Zeit auch ihre
katastrophale Zersplitterung gewesen. Nirgendwo war die
Polonia so geteilt und zerstritten wie in Deutschland.
Im Herbst 1995 hat sich ein Dachverband der Polonia
gebildet, der nun Ansprechpartner für die deutschen
Behörden ist.
Abschließend möchte ich der Frage nachgehen, weshalb
die Diskussion darüber, ob Deutschland als faktisches
Einwanderungsland anerkannt werden soll oder nicht, so
emotionsgeladen geführt wird. Nach Dieter Oberndörfer
ist die Ablehnung in einem aus dem deutschen Idealismus
und der deutschen Romantik überkommenen völkischen
Staats- und Kulturverständnis begründet, nach dem nur
die Angehörigen des Staatsvolkes und ihre Nachkommen
vollberechtigte Staatsbürger sein können. Das
Staatsvolk sei eine Abstammungsgemeinschaft. Eine
solche ethnisch definierte Nation könne sich nicht
gegenüber Fremdstämmigen öffnen und ihnen einen
gleichberechtigten politischen Status geben. Wohl aber
können in einer solchen Optik "Deutsche" wie die
Siebenbürger Sachsen, die schon im 12. Jahrhundert
ausgewandert sind und die jetzt nach Deutschland
einwandern, sofort die vollen Staatsbürgerrechte
erhalten. Weil die völkische Ideologie davon ausgeht,
daß jedes Volk eine ihm eigene spezifische
Kulturtradition besitzt, wird Einwanderung von Menschen
fremder Volkszugehörigkeit als fundamentale Bedrohung
dieser völkischen Nationalkultur gesehen. Der erwähnte
Artikel 116 des Grundgesetzes macht die Deutschen in
dieser Perspektive zu einer ethnischen
Abstammungsgemeinschaft (Oberndörfer 1994).
Von zentraler Bedeutung für die Überwindung völkischen
Denkens ist die Besinnung auf die normativen Grundlagen
des modernen republikanischen Verfassungsstaates. Die
liberale Demokratie hat ein weltbürgerliches Fundament,
sie leitet die Rechte, die sie ihren Bürgern gewährt,
aus allgemein, d.h. für die Menschen aller Völker,
gültigen Menschenrechten ab. Für die Verleihung des
Bürgerrechtes darf die ethnische Herkunft keine Rolle
spielen. Oberndörfer verweist darauf, daß sonst etwa
die im Grundgesetz genannten grundlegenden
Freiheitsrechte und Nichtdiskriminierungspostulate ad
absurdum geführt würden. Die Konsequenz, die aus diesem
Gedankengang gezogen wird, lautet unmißverständlich:
Erleichterung der Einbürgerung.
Die Diskussion über eine veränderte
Einbürgerungspolitik wird in der Bundesrepublik höchst
kontrovers und emotionsgeladen geführt. Das Denken in
nationalstaatlichen Kategorien ist auch im Zeitalter
der europäischen Integration lebendig, und der
Nationalstaat wird dabei in der Regel im Sinne der
Kulturnation, also des ethnisch möglichst homogenen
Staates verstanden. Wenn diese Problematik im Westen,
wo man jahrzehntelang Zeit hatte, sich damit
auseinanderzusetzen, noch derart emotionsgeladen
diskutiert wird, dann muß man m.E. auch großes
Verständnis dafür haben, daß dies heute bei unseren
östlichen Nachbarn in ähnlicher Weise geschieht, wo die
Gelegenheit zu einer offenen Diskussion über diese
Fragen in den letzten Jahrzehnten sehr begrenzt bzw.
überhaupt nicht gegeben war.
Literatur:
-
Bade, Klaus J. (Hg.) 1992: Ausländer, Aussiedler,
Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn
(Bundeszentrale für politische Bildung).
-
Bade, Klaus J. (Hg.) 1994: Das Manifest der 60.
Deutschland und die Einwanderung, München.
-
Blanke, Bernhard (Hg.) 1993: Zuwanderung und Asyl in
der Konkurrenzgesellschaft, Opladen.
-
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (BAFl), Nürnberg / Informationszentrum
Sozialwissenschaften (IZ), Bonn (Hg) 1995:
Einwanderung und Asyl. Eine Dokumentation sozial- und
rechtswissenschaftlicher Literatur und Forschung,
Nürnberg / Bonn.
-
Holda, Z. (Hg.) 1993: Ochrona praw mniejszosci
narodowych i religijnych. Materialy z konferencji
"Mniejszosci narodowe i religijne w
postkomunistycznej Europie Srodkowo-Wschodniej"
zorganizowanej w dniach 20-22 pazdziernika 1992 r.,
Lublin.
-
Kallas, Marian 1995: Prace parlamentarne nad
uregulowaniem statusu mniejszosci w Polsce
(1989-1995), in: Przeglad Sejmowy 3 (11), 63-80.
-
Lipski, Jan Józef 1996: Powiedzic sobie wszystko .../
Wir müssen uns alles sagen... / Eseje o sasiedztwie
polsko-niemieckim / Essays zur deutsch-polnischen
Nachbarschaft. Vorwort und herausgegeben von Ziegler,
Georg. Bearbeitet von Podlasek-Ziegler, Maria.
Wydawnictwo Polsko-Niemieckie, Warszawa.
-
Oberndörfer, Dieter 1994: Politik für eine offene
Republik. Die ideologischen, politischen und sozialen
Herausforderungen einer multikulturellen
Einwanderungsgesellschaft, in: Bade 1994, 133-147.
-
Otto, Karl A. (Hg.) 1990: Westwärts - heimwärts?
Aussiedlerpolitik zwischen "Deutschtümelei" und
"Verfassungsauftrag", Bielefeld.
-
Rautenberg, Hans-Werner 1988: Deutsche und
Deutschstämmige in Polen - eine nicht anerkannte
Volksgruppe, in: Aus Politik und Zeitgeschichte.
Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, Nr. 50,
14-27.
-
Sakson, Andrzej 1990: Mazurzy. Spolecznosc
pogranicza, Poznan.
-
Tichy, Roland 21990: Ausländer rein! Warum es kein
"Ausländerproblem" gibt, München / Zürich.
-
Urban, Thomas 21994: Deutsche in Polen. Geschichte
und Gegenwart einer Minderheit, München.
[nach oben]
Gesetz über nationale und ethnische Minderheiten in der
Republik Polen - Entwurf
[Entwurf der Parlamentskommission für nationale und
ethnische Minderheiten, Juli 1998]
Aus dem Polnischen: Claudia Kraft
1: Allgemeine Bestimmungen (Art.
1-7),
2: Gebrauch der Muttersprache (Art.
8-12),
3: Bildung und Kultur (Art. 13-19),
4: Organ für Angelegenheiten nationaler
Minderheiten (Art. 20-25) und
5: Änderungen geltender Vorschriften,
Schlußbestimmungen (Art. 26-29).
[Gesetzentwurf-Übersicht]
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
-
Art.1
-
-
Das Gesetz legt Grundsätze und Bedingungen fest,
unter denen Bürger der Republik Polen; als
nationale und ethnische Minderheiten die
Freiheiten in Anspruch nehmen können, ihre eigene
Sprache, Gebräuche, Traditionen sowie ihre Kultur
zu bewahren und zu entwickeln.
-
Für die durch die Vorschriften des Gesetzes
erfaßten Angelegenheiten, die durch die in Polen
gültigen Bestimmungen ratifizierter
internationaler Verträge und Abmachungen geregelt
werden, gelten die Bestimmungen der
entsprechenden Verträge.
-
Art.2
-
Unter einer nationalen oder ethnischen Minderheit, in
der Folge "Minderheit", wird eine Gruppe von Bürgern
der Republik Polen verstanden, die fremder Abstammung
ist, traditionell auf dem Gebiet der Republik Polen
lebt und sich gegenüber dem Rest der Staatsbürger in
der Minderheit befindet und die sich durch das
Bestreben nach dem Erhalt ihrer Sprache, Gebräuche,
Tradition, Kultur, Religion und ihres nationalen bzw.
ethnischen Bewußtseins auszeichnet.
-
Art.3
-
Jedesmal wenn im Gesetz die Rede ist von
-
der "Muttersprache", wird darunter die Sprache
verstanden, die von Angehörigen der nationalen
Minderheit benutzt wird;
-
der "Hilfssprache", wird darunter die
Muttersprache der jeweiligen nationalen
Minderheit verstanden, die gemäß der jeweiligen
Vorschriften des Gesetzes neben der Amtssprache
verwendet wird;
-
einer "Schule mit muttersprachlichem Unterricht",
wird darunter eine Schule oder eine Vorschule
verstanden, in der der Unterricht in der
Muttersprache der jeweiligen Minderheit
abgehalten wird, mit Ausnahme des Unterrichts in
den Fächern Polnische Sprache und Literatur sowie
Geschichte;
-
einer "zweisprachigen Schule", wird darunter eine
Schule oder Vorschule verstanden, in der der
Unterricht in zwei gleichwertigen Sprachen
abgehalten wird, die in diesem Falle die
polnische Sprache und die Muttersprache der
jeweiligen Minderheit sind;
-
einer "Klasse mit muttersprachlichem Unterricht",
wird darunter eine Klasse oder Gruppe verstanden,
in der der Unterricht in der Muttersprache der
jeweiligen Minderheit unter Berücksichtigung der
in Punkt 3 enthaltenen Vorschrift erfolgt.
-
Art.4
-
Die Republik Polen ermöglicht und garantiert den
Bürgern, die nationalen Minderheiten angehören, das
Recht, alle Freiheiten und individuellen Rechte
vollständig, gleich und effektiv wahrzunehmen, im
besonderen das Recht auf:
-
Bewahrung und Entfaltung der Kultur und der
nationalen oder ethnischen Identität,
-
Gewissens-, Überzeugungs- und Gedanken- freiheit
sowie das Recht auf Bekenntnis zu und Ausübung
der eigenen Religion,
-
Versammlungs- und Vereinsfreiheit,
-
Zugang zu Informationen in der Muttersprache,
-
ungehinderten Gebrauch der Muttersprache,
-
Führung des eigenen Vor- und Familiennamens in
der Sprache der Minderheit, nach den Regeln, die
in einem gesonderten Gesetz festgelegt sind,
-
Veröffentlichung von Informationen privaten
Charakters in der Muttersprache,
-
Möglichkeiten, die Muttersprache zu erlernen und
diese als Unterrichtssprache zu verwenden.
-
Art.5
-
-
Jeder Angehörige der Minderheit hat das Recht auf
Schutz vor Diskriminierungen, vor Akten des
Hasses und der Gewalt, aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu einer Minderheit.
-
Die Organe der öffentlichen Verwaltung
unterstützen die Verwirklichung der
Chancengleichheit vor allem im Bereich des
öffentlichen Lebens, der Bildung und der Kultur.
-
Die Organe der öffentlichen Verwaltung
unterstützen die Erhaltung und Entfaltung des
Identitätsbewußtseins der
Minderheitenangehörigen.
-
Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz
der Gleichheit dürfen nicht als Zeichen der
Privilegierung bzw. der Diskriminierung Anderer
verstanden werden.
-
Art.
-
-
Niemand kann dazu verpflichtet werden, seine
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit zu
erklären oder öffentlich seine Herkunft,
Muttersprache oder Religion zu bekunden.
-
Die Behörden dürfen die in Absatz 1 erwähnten
Informationen nur dann ermitteln und sammeln,
wenn dies in Vorschriften besonderer Gesetze
vorgesehen ist.
-
Art.7
-
Handlungen mit folgender Zielsetzung sind untersagt:
-
Assimilierung gegen den Willen der Angehörigen
einer nationalen Minderheit,
-
Jverwaltungsmäßige Veränderung der nationalen
Mehrheitsverhältnisse ausschließlich zum Zweck
der Beschränkung von Rechten und Freiheiten der
Angehörigen nationaler Minderheiten,
-
Anwendung anderer Mittel, die es den Angehörigen
nationaler Minderheiten erschweren oder
verunmöglichen, die ihnen zustehenden Rechte in
Anspruch zu nehmen.
[Gesetzentwurf-Übersicht]
Abschnitt II
Gebrauch der Muttersprache
-
Art.8
-
Die Muttersprache der Personen, die einer nationalen
Minderheit angehören, kann jeweils als Hilfssprache
benutzt werden.
-
Art.9
-
Die Minderheitenangehörigen haben das Recht, ihren
Vor- und Zunamen im Standesamtsregister und in
Ausweisdokumenten in Übereinstimmung mit der
Schreibweise der Muttersprache eintragen zu lassen.
Bei Personen, deren Vor- und Zuname nicht im
lateinischen Alphabet geschrieben wird, erfolgt der
Eintrag im lateinischen Alphabet in entsprechender
phonetischer Umschrift.
-
Art.10
-
-
Auf dem Gebiet der Gemeinden, die traditionell
oder von einer bedeutenden Anzahl Angehöriger
einer nationalen Minderheit bewohnt werden, kann
die Muttersprache der jeweiligen nationalen
Minderheit in den Organen der öffentlichen
Verwaltung als Hilfssprache benutzt werden.
-
Die Hilfssprache wird auf Antrag des Bürgers in
Wort und Schrift verwendet. Niemand darf sich
jedoch einer rechtmäßigen Anweisung oder einem
Richterspruch in der Amtssprache widersetzen,
wenn die Umstände dessen unverzügliche Ausführung
erfordern.
-
Zweifelsfälle werden auf der Grundlage der in der
Amtssprache ausgestellten Dokumente entschieden.
-
Die Kosten für notwendige Übersetzungen des
Verfahrens oder der Korrespondenz trägt die
Staatskasse.
-
Der Ministerrat legt auf dem Verordnungsweg die
Gemeinden fest, in denen die Muttersprache der
jeweiligen nationalen Minderheit als Hilfssprache
verwendet werden kann.
-
Der Ministerrat legt auf dem Verordnungsweg die
unabdingbaren Voraussetzungen zur Einführung der
Hilfssprache sowie die einzelnen Grundsätze der
Beurkundung in der Hilfssprache fest.
-
Art.11
-
-
Auf dem Gebiet der Gemeinden, von denen in Art.
10, Abs.1 die Rede ist, können die Ortsnamen, die
Namen der dort ansässigen Behörden und die
Straßennamen auch in der Muttersprache der
dortigen nationalen Minderheiten verwendet
werden.
-
Der Ministerrat legt auf dem Verordnungsweg die
Anforderungen fest, denen die Bezeichnungen, von
denen in Abs.1 die Rede ist entsprechen müssen,
insbesondere die Grundsätze zur Erstellung eines
Orts- und Straßennamenregisters.
-
Art.12
-
Der Justizminister ordnet im Bedarfsfall die amtliche
Übersetzung dieses Gesetzes in die Hilfssprachen an.
[Gesetzentwurf-Übersicht]
Abschnitt III
Bildung und Kultur
-
Art.13
-
-
Vorschulen und öffentliche Schulen ermöglichen
den Schülern die Bewahrung ihrer nationalen,
ethnischen, sprachlichen und religiösen
Identität, besonders den Unterricht in der
Muttersprache oder das Erlernen der Muttersprache
sowie die Unterrichtung in der eigenen Kultur und
Geschichte.
-
Das Erlernen der Muttersprache bzw. der
Unterricht in der Muttersprache sowie die
Unterrichtung anderer Fächer, die die nationale
oder ethnische Identität bewahren sollen, werden
auf freiwilliger Basis organisiert. Der Direktor
der Schule oder der jeweiligen
Erziehungsinstitution organisiert diesen
Unterricht auf schriftlichen Antrag der Eltern
oder des Rechtsvorstandes des Kindes. Im Falle
von weiterführenden Schulen können die Schüler
selbst einen solchen Antrag stellen.
-
Die Erklärung, von der in Absatz 2 die Rede ist,
wird ohne Erwähnung der Nationalität des Kindes
oder des Antragstellers abgegeben. Die Erklärung
behält ihre Gültigkeit bis zum Ende der Schulzeit
oder bis zur schriftlichen Rücknahme durch den
Antragsteller.
-
Zusätzliche Kosten, die aus den Maßnahmen zur
Bewahrung des nationalen oder ethnischen
Identitätsbewußtseins entstehen, besonders durch
den Unterricht in der Muttersprache oder durch
das Erlernen der Muttersprache, trägt die
Staatskasse.
-
Art.14
-
-
Der Unterricht der Muttersprache der jeweiligen
Minderheit kann erfolgen:
-
in speziellen Gruppen, Klassen oder Schulen
mit der Muttersprache als Unterrichtssprache,
-
in zweisprachigen Schulen,
-
in Gruppen, Klassen oder Schulen mit
zusätzlichem Unterricht in der Muttersprache,
-
in schulübergreifenden Einrichtungen zum
Unterricht der Muttersprache.
-
Eine Klasse mit Unterricht in der Muttersprache
für die jeweilige Minderheit wird dann
organisiert, wenn sich für einen solchen
Unterricht in einer Klasse oder einer Abteilung
mindestens 7 Schüler in einer Grundschule bzw. 14
Schüler in einer weiterführenden Schule melden.
-
Wenn die Zahl der sich meldenden Schüler geringer
ist als die in Abs. 2 angegebene, wird der
Unterricht der Muttersprache der jeweiligen
nationalen Minderheit in abteilungs-, klassen-
oder schulübergreifenden Einrichtungen
organisiert.
-
Auf dem Verordnungsweg präzisiert der Minister
für Nationale Bildung Bedingungen und
Ausführungsbestimmungen für die von den Schulen
zu verwirklichenden Aufgaben, von denen in Abs.
1-3 die Rede ist.
-
Art.15
-
-
In Schulen, in denen auf die in Art.14 erwähnte
Art und Weise unterrichtet wird, werden die
Schulzeugnisse für die Schüler in polnisch und in
der Sprache der jeweiligen nationalen Minderheit
ausgestellt. Auf schriftlichen Wunsch des
Schülers oder seiner Eltern (bzw.
Erziehungsberechtigten) kann das Schulzeugnis
ausschließlich in polnisch ausgestellt werden.
-
Die Absolventen von Schulen mit Unterricht in der
Muttersprache haben das Recht, ihre Ausbildung in
polnischen weiterführenden Schulen fortzusetzen.
-
Art.16
-
Bei der Ausführung der in Art. 13, Abs.1 genannten
Aufgaben arbeiten die Leitungsorgane der Schulen bzw.
Vorschulen sowie deren Direktoren mit den
sozialkulturellen Organisationen der entsprechenden
nationalen Minderheiten bzw. mit deren regionalen
Gliederungen zusammen.
-
Art.17
-
-
Öffentliche und private Grund- und weiterführende
Schulen mit dem Rechtsstatus öffentlicher
Schulen, die den in Art.13, Abs.1 erwähnten
Unterricht erteilen, sind verpflichtet, die
polnische Sprache zu unterrichten.
-
In den Lehrplänen der öffentlichen Schulen in
Polen werden Aspekte der Geschichte, des Lebens
und der Kultur der nationalen Minderheiten in
Polen berücksichtigt.
-
Art.18
-
Die Organe der öffentlichen Verwaltung unterstützen
nichtkommerzielle Aktivitäten im Bereich der Kultur,
die darauf zielen, die Identität der Minderheit zu
bewahren und zu entwickeln. Die finanzielle
staatliche Hilfe, die Schutz und Verbreitung der
Kultur der Minderheit unterstützen soll,
materialisiert sich in Zuschüssen für folgende
Bereiche:
-
Tätigkeit von Kulturinstitutionen, der
künstlerischen Bewegung und des Kunstschaffens
der Minderheit sowie künstlerischer
Veranstaltungen, die eine wesentliche Bedeutung
für die Kultur der Minderheit haben,
-
Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Periodika
und Flugblättern in der Sprache der Minderheit
oder in polnischer Sprache - in gedruckter oder
audiovisueller Form,
-
Aktivitäten von Kultur- und Gemeinschaftshäusern,
-
Einrichtung von Bibliotheken sowie
Dokumentationszentren des kulturellen und
künstlerischen Lebens der Minderheit,
-
kulturelle Erziehung der Kinder und Jugend in
unterschiedlichen Formen.
-
Art.19
-
Zu den Aufgaben des öffentlichen Rundfunk- und
Fernsehwesens gehört die Verbreitung von Wissen über
Geschichte, Leben und Kultur der in Polen lebenden
nationalen Minderheiten sowie die Produktion und
Ausstrahlung von Programmen in den Muttersprachen der
in der Republik Polen lebenden Minderheiten.
[Gesetzentwurf-Übersicht]
Abschnitt IV
Organ für die Angelegenheiten nationaler
Minderheiten
-
Art.20
-
-
Zuständiges zentrales Organ der Regierung für die
Angelegenheiten nationaler Minderheiten ist der
Vorsitzende des Amtes für
Minderheitenangelegenheiten, im folgenden
"Vorsitzender des UMN" [UMN = Urzad do Spraw
Mniejszosci Narodowej].
-
Der Vorsitzende des UMN wird berufen und
abberufen vom Vorsitzenden des Ministerrates.
-
Der Vizevorsitzende des UMN wird auf Antrag des
Vorsitzenden des UMN vom Vorsitzenden des
Ministerrates berufen und abberufen.
-
Art.21
-
-
Der Vorsitzende des UMN verwirklicht die
Grundsätze der staatlichen Politik gegenüber den
nationalen Minderheiten.
-
Zu den Kompetenzen und Pflichten des Vorsitzenden
des UMN gehören insbesondere:
-
die Ausarbeitung eines Aktionsprogramms für
die Belange der nationalen Minderheiten,
-
die Umsetzung des Aktionsprogramms für die
Belange der nationalen Minderheiten,
-
die Koordination der Tätigkeiten der
öffentlichen Verwaltung sowie anderer
Organisationseinheiten, die das
Regierungsprogramm für die Belange der
nationalen Minderheiten verwirklichen,
-
die Aufteilung der finanziellen Mittel zur
Bewahrung und Entwicklung von Kultur,
Tradition und Identitätsbewußtsein der
nationalen Minderheiten,
-
die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und
Institutionen der nationalen Minderheiten auf
Landesebene,
-
das Ergreifen von Präventivmaßnahmen gegen
Verletzungen der Minderheitenrechte sowie die
Initiierung von Aktivitäten zur Bekämpfung
solcher Erscheinungen,
-
die Initiierung und Unterstützung von
Aktivitäten zur Popularisierung des Themas
der nationalen Minderheiten in der polnischen
Gesellschaft,
-
die Ausführung anderer, die
Minderheitenpolitik betreffender, Aufgaben,
die vom Ministerrat oder vom Vorsitzenden des
Ministerrats erteilt werden.
-
Art.22
-
-
Der Vorsitzende des UMN legt dem Vorsitzenden des
Ministerrates zu Ende des ersten Quartals seinen
jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
-
Der Vorsitzende des UMN informiert den Minister
für Inneres und Verwaltung auf dessen Antrag über
seine Tätigkeit.
-
Art.22
-
-
Der Vorsitzende des UMN setzt die in Art. 20
genannten Aufgaben mit Hilfe des Amtes für
Minderheitenangelegenheiten um.
-
Organisation und Funktionsweise des UMN bestimmt
ein vom Vorsitzenden des Ministerrates auf dem
Verordnungswege erlassenes Statut.
-
Für die Mitarbeiter des UMN gelten die
Vorschriften über die Vergütung im Staatsdienst
nicht.
-
Der Vorsitzende des Ministerrates legt auf dem
Verordnungsweg die Grundsätze zur Vergütung der
Mitarbeiter des UMN fest.
-
Art.22
-
-
Beim Vorsitzenden des UMN ist ein Rat für
Minderheitenangelegenheiten, im weiteren "Rat",
tätig.
-
Diesem Rat gehören an:
-
als Vorsitzender - der Vorsitzende des UMN,
-
als stellvertretender Vorsitzender - ein
Unterstaatssekretär bzw. Generaldirektor, der
vom Minister für Inneres und Verwaltung
entsandt wird,
-
als Mitglieder - Unterstaatssekretäre oder
Generaldirektoren, die entsandt werden:
-
vom Minister für Nationale Bildung
-
vom Minister für Kultur und Kunst
-
vom Justizminister
-
vom Außenminister
-
ein Sekretär, der vom Vorsitzenden aus dem
Kreis der Mitarbeiter des UMN berufen wird.
-
Zu den Aufgaben des Rates gehören insbesondere:
-
die Beurteilung des Regierungsprogramms in
Angelegenheiten der nationalen Minderheiten,
-
die Beurteilung der Höhe und die Prinzipien
der Aufteilung der finanziellen Mittel zur
Bewahrung und Entwicklung von Kultur,
Tradition und Identitätsbewußtsein der
nationalen Minderheiten,
-
die Bewertung und Erarbeitung von Vorschlägen
zur Verwirklichung der Rechte und Bedürfnisse
der nationalen Minderheiten,
-
die Initiierung anderer Aktivitäten im
Interesse der nationalen Minderheiten.
-
Art.25
-
Der Vorsitzende lädt Vertreter der nationalen
Minderheiten zu den Sitzungen des Rates ein.
[Gesetzentwurf-Übersicht]
Abschnitt V
Änderungen geltender Vorschriften,
Schlußbestimmungen
-
Art.26
-
Das Gesetz vom 15. November 1956 über die Änderung
von Vor- und Zunamen (Gesetzesblatt 1963, Nr. 59,
Pos. 28) wird wie folgt geändert:
-
Im Art. 2 Abs. 2 wird Punkt 2 gestrichen,
-
dem Art. 2 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt:
"3. Wichtige Gründe treten auch ein, wenn der
Antragsteller seinen Vor- und Zunamen zurück
erhalten möchte, insofern dieser im Zuge einer
Verwaltungsentscheidung ohne seinen Antrag
geändert wurde. Dies betrifft besonders Perso
nen, deren Vor- und Zunamen aufgrund ihres
nichtpolnischen Klangs geändert wurden."
-
Im Art. 10 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
"2. Die Vorschrift aus Abs. 1 wird entsprechend
angewandt, wenn die Schreibweise des Vor- und
Zunamens an die polnische Schreibweise oder an
eine Schreibweise im lateinischen Alphabet
phonetisch angepaßt wurde."
-
Art.27
-
Im Gesetz vom 7. September 1991 über das
Bildungssystem (Gesetzesblatt, Nr. 95, Pos. 425 mit
späteren Änderungen) erhält Art. 13 folgenden
Wortlaut:
"Art. 13. Die Grundsätze und Bedingungen, die es
Schülern an öffentlichen Schulen und
Erziehungsinstitutionen ermöglichen, ihre natio nale,
ethnische, sprachliche und religiöse Identi tät zu
bewahren und zu entwickeln, und insbe sondere die
Rahmenbedingungen für den Unterricht in der
Muttersprache bzw. den mut tersprachlichen Unterricht
und für die Unterrich tung in der eigenen Geschichte
und Kultur, bestimmt das Gesetz über die nationalen
und ethnischen Minderheiten in der Republik Polen."
-
Art.28
-
Das in Art. 8 aufgeführte Recht auf Eintrag des Vor-
und Zunamens in die Standesamtsregister und
Ausweisdokumente in Übereinstimmung mit der
Schreibweise in der Muttersprache hat Rechtsfolgen
für diejenigen Personen, die einen polonisierten Vor-
oder Familiennamen tragen, wenn der Beschluß über die
Änderung von Vor- und Familiennamen in Kraft getreten
ist, und nach den Verfahrensregelungen wie sie im
Gesetz vom 15. November 1956 über die Änderung von
Vor- und Zunamen festgelegt sind. (Gesetzesblatt
1963, Nr. 59, Pos. 28).
-
Art.29
-
Das Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
[nach oben]
Kommentar zum Gesetzentwurf über nationale und
ethnische Minderheiten in Polen
Marian Kallas, Thorn
Aus dem Polnischen: Claudia Kraft
Ausgangspunkt dieser Erörterung zur Rechtsstellung der
nationalen und ethnischen Minderheiten in Polen sind
die Bestimmungen aus der Zeit der Zweiten Polnischen
Republik und aus der Volksrepublik Polen (1). Der
Hauptteil der Ausführungen (2) befaßt sich mit der
Charakterisierung der parlamentarischen Arbeiten zum
rechtlichen Status der nationalen und ethnischen
Minderheiten in der Dritten Republik (seit dem Jahr
1989).
I.
Nach Erlangung der Unabhängigkeit im November 1918
wurde der polnische Staat international anerkannt.
Polen gehörte zu den Unterzeichnerstaaten des
Friedensvertrages, der mit Deutschland am 28. Juni 1919
abgeschlossen wurde. Der ebenfalls am 28. Juni 1919 von
Polen unterzeichnete sogenannte Kleine Versailler
Vertrag enthielt eine Reihe von Verpflichtungen, die
seine staatliche Souveränität einschränkten. Der
Vertrag sah insbesondere vor, daß "die polnischen
Staatsbürger, die zu einer ethnischen, religiösen oder
sprachlichen Minderheit gehören, wie alle anderen
polnischen Staatsbürger behandelt werden und die
gleichen rechtlichen und faktischen Garantien wie diese
besitzen sollen" (Art. 8) . Die nach dem Ersten
Weltkrieg abgeschlossenen Verträge garantierten einen
kollektiven Minderheitenschutz. Dieser wurde von Seiten
des Völkerbundes kontrolliert. Die Verpflichtungen, die
den Schutz der deutschen Minderheit betrafen, waren
Bestandteil der Genfer Konvention vom 15. Mai 1922, die
sich auf Oberschlesien bezog.
Der Inhalt der verfassungsmäßigen Bestimmungen, die
die Stellung der Minderheiten in Polen nach dem Jahr
1918 definierten, ging über die Anforderungen des
Vertrages vom 28. Juni 1919 hinaus. Die Verfassung der
Republik Polen vom 17. März 1921 (Märzverfassung)
bestimmte neben der Gleichheit aller Staatsbürger vor
dem Gesetz (Art. 96), daß "die Republik Polen auf ihrem
Gebiet allen Menschen den vollständigen Schutz von
Leben, Freiheit und Besitz ohne Unterscheidung in Bezug
auf ihre Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion
garantiert" (Art. 95) . Die Märzverfassung bestimmte
auch, daß "jeder Staatsbürger das Recht hat, seine
Nationalität zu bewahren und seine sprachlichen und
nationalen Eigenarten zu pflegen" (Art. 109) . Es wurde
angekündigt, ein spezielles Minderheitenschutzgesetz zu
erlassen. Die Märzverfassung garantierte eine Reihe von
Sonderrechten und enthielt darüber hinaus die
Bestimmung, daß "die Kirchen der religiösen
Minderheiten und andere rechtlich anerkannte
Glaubensgemeinschaften sich selbst nach ihren eigenen
Rechtsvorschriften verwalten" (Art. 115) . Neben dem
Diskriminierungsverbot enthielt die Märzverfassung auch
eine positive Formulierung zur Stellung der
Minderheiten. Diese Rechtsstellung wurde durch die
Verfassung vom 23. April 1945 (Aprilverfassung) nicht
wesentlich verändert. Diese legte unter anderem fest,
daß "die Nationalität keinen Grund für die
Einschränkung der staatsbürgerlichen Rechte darstellen
darf" (Art. 7) . Während der Zweiten Republik wurde die
Stellung der Minderheiten also durch internationale
Verträge, Verfassungsbestimmungen sowie einfache
Gesetze bestimmt. Es wurden damit rechtliche
Voraussetzungen für die Entwicklung der nationalen
Minderheiten geschaffen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg ist Polen im Prinzip zu
einem einheitlichen Nationalstaat geworden, in dem ein
verhältnismäßig kleiner Prozentsatz von Minderheiten
lebt. Die polnischen Behörden strebten danach, die
nationalen Minderheiten zu assimilieren. Man bemühte
sich, deren Rolle im öffentlichen Leben im Namen einer
"nationalen Einheit" so gering wie möglich zu halten,
indem verkündet wurde, daß "die Angelegenheit dieser
oder jener Nationalität der Staatsbürger deren
Privatsache sei..." .
Die Verfassung der Volksrepublik Polen vom 22. Juli
1952 erklärte im Art. 67 das Prinzip der
Rechtsgleichheit der Bürger. Zu den Kriterien, die
keine Grundlage für die Einschränkung dieser Rechte
darstellen durften, zählte sie die Nationalität. Dieser
in der Verfassung verwendete Terminus ersetzte den
Begriff der Minderheit. Eine genauere Definition
enthielt Art. 81, nach dem die Staatsbürger "...
unabhängig von Nationalität, Rasse und Bekenntnis die
gleichen Rechte in allen Bereichen des staatlichen,
politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und
kulturellen Lebens haben. Die Verletzung dieses
Grundsatzes durch wen auch immer auf direkte Weise oder
indirekt durch eine rechtliche Bevorzugung bzw.
Diskriminierung im Hinblick auf Nationalität, Rasse
oder Bekenntnis unterliegt der Bestrafung" , was die
Annahme eines Diskriminierungsverbotes bedeutete. Diese
Bestimmungen behielten ihre Rechtskraft aufgrund von
Art. 77 des Verfassungsgesetzes vom 17. Oktober 1992
über die Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und
der ausführenden Gewalt in der Republik Polen sowie
über die territoriale Selbstverwaltung (Kleine
Verfassung).
In der von Hanna Suchocka vorgenommenen Einteilung von
Verfassungsgesetzen in Abhängigkeit von der jeweiligen
Form des Minderheitenschutzes qualifiziert sich die
polnische Verfassung von 1952 für die erste Gruppe, zu
der "Verfassungen gehören, die den Grundsatz der
Gleichheit und der Nichtdiskriminierung enthalten, ohne
das Problem des Minderheitenschutzes zusätzlich
rechtlich zu normieren" .
II.
Das Verhältnis zu den Minderheiten in Polen unterlag
nach dem Wahlsieg der "Solidarität" vom 4. Juni 1989
einem grundlegenden Wandel. Dies dokumentierte sich in
der Anerkennung der Bestrebungen der verschiedenen
Minderheiten. Die im Jahr 1989 initiierte neue
Nationalitätenpolitik wurde weiterhin von etlichen
Auseinandersetzungen und Konflikten begleitet. Positiv
ist die Tatsache zu werten, daß die Minderheiten nicht
mehr der Überwachung durch das Innenministerium
unterliegen. Von nun an beschäftigen sich verschiedene
Ressorts mit den Minderheitenfragen, insbesondere das
Ministerium für Kultur und Kunst. Kraft
Ministerratsbeschluß vom 7. September 1990 wurde als
Beratungsgremium für die Regierung eine Kommission für
die Angelegenheiten Nationaler Minderheiten gegründet,
die jedoch alsbald ihre Tätigkeit einstellte. Darüber
hinaus war vorgesehen, einen aus Vertretern der
nationalen Minderheiten bestehenden "Rat" mit
Beratungsfunktion einzuberufen. Dieser Plan wurde
allerdings nicht verwirklicht. Daher wuchs die
Bedeutung des seit April 1992 amtierenden Büros für
Angelegenheiten der Nationalen Minderheiten im
Ministerium für Kultur und Kunst. Dieses Büro
unterstützt finanziell vor allem die publizistischen
Aktivitäten der nationalen Minderheiten.
1989 wurde zum ersten Mal in der Geschichte
Nachkriegspolens im Verlauf der Sejmdebatte in der 10.
Wahlperiode eine ständige Kommission des Sejm für
Nationale und Ethnische Minderheiten einberufen (tätig
vom 2. August 1989 bis zum 9. Oktober 1991 - im sog.
Vertrags-Sejm). Unter den Mitgliedern der
Sejm-Kommission befanden sich Vertreter der nationalen
Minderheiten. Die wichtigste Tätigkeit dieser
Kommission bestand in den Arbeiten zur Regelung des
Rechtsstatus der Minderheiten. Es herrschte ein starker
Druck, darunter auch von Seiten der Minderheiten
selbst, ein besonderes Gesetz über die Rechte der
nationalen und ethnischen Minderheiten zu
verabschieden. Der heftige Streit über die Bestimmungen
eines solchen Gesetzes wurde bislang nicht entschieden.
Die Ausgestaltung der Minderheitenrechte wurde auch von
den parlamentarischen Verfassungskommissionen
diskutiert. Ihre Ergebnisse hatten wesentlichen Einfluß
auf die Arbeit der Sejmkommission für Nationale und
Ethnische Minderheiten. Einige Mitglieder der
Verfassungskommission des Sejm waren gegen die
Einführung von die Minderheiten betreffenden Normen in
die Verfassung, da sie der Meinung waren, dies verletze
den Gleichheitsgrundsatz.
Während der Beratungen der Kommission für Nationale
und Ethnische Minderheiten (im Juli 1990) traten
unterschiedliche Meinungen in Bezug auf folgende Fragen
zutage: Ist die Einfügung von Bestimmungen zum
Minderheitenschutz in die Verfassung begründet und soll
man tatsächlich ein eigenes Gesetz verabschieden, das
die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten
näher bestimmt? Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit
verwiesen, solche Garantien in gesonderten
Einzelgesetzen zu verankern. Nach Meinung der
Abgeordneten H. Suchocka (vom parlamentarischen Klub
der "Demokratischen Union", Unia Demokratyczna) sollten
neben der verfassungsmäßigen Bestimmung die speziellen
Rechte der Minderheiten in den einzelnen Gesetzen
aufgeführt werden. Gleichzeitig forderte Zdzislaw
Galicki , den Minderheiten keine Sonderregelungen im
Bereich von Verwaltung und Politik zu gewähren.
Von entscheidender Bedeutung für die weiteren
vorbereitenden Arbeiten war eine in dem
Verfassungsentwurf des Senates aus dem Jahr 1991
enthaltene Formulierung (Art. 14): "Die Republik Polen
garantiert den nationalen und sprachlichen Minderheiten
das Recht auf Bewahrung und Entwicklung der eigenen
Kultur, Sprache, Gebräuche und Traditionen. Sie gewährt
ihnen auch das Recht auf Bildung eigener Institutionen
im Bereich von Erziehung, Religion und Kultur sowie die
Beteiligung an Entscheidungsprozessen, die die
Anerkennung und den Schutz ihrer kulturellen Identität
betreffen."
Im Verlauf der nächsten Legislaturperiode (1991-1993)
des Sejm setzte die Kommission für Nationale und
Ethnische Minderheiten (tätig vom 6. Dezember 1991 bis
zum 31. Mai 1993) ihre Arbeiten an der
Verfassungsregelung der Minderheitenfrage fort. Man
beschloß, dem geltenden Text der Verfassung die
Bestimmungen zu den nationalen Minderheiten aus dem
schon zitierten Art. 14 des Verfassungsentwurfs des
Senats hinzuzufügen (allerdings mit der Änderung, daß
die Garantien für nationale oder ethnische Minderheiten
ersetzt wurden durch die Formulierung "polnische
Staatsangehörige, die den nationalen Minderheiten
angehören", d.Red.) Die von der Sejmkommission für
Nationale und Ethnische Minderheiten redigierte
Verfassungsnovelle (Drucksache des Sejm Nr. 447 vom 4.
September 1992) sah vor, in Art. 81 der Verfassung
einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut einzufügen:
"3. Die Republik Polen garantiert den polnischen
Staatsbürgern, die einer nationalen Minderheit
angehören, das Recht auf Bewahrung und Entwicklung der
eigenen Kultur, Sprache, Gebräuche und Traditionen. Sie
gewährt auch das Recht auf Bildung eigener
Institutionen im Bereich der Erziehung, der Religion
und der Kultur sowie die Beteiligung an
Entscheidungsprozessen, die die Anerkennung und den
Schutz ihrer kulturellen Identität betreffen." Nach der
ersten Lesung im Sejm am 9. Dezember 1992 wurde der
Text des Entwurfs (Drucksache Nr. 447) an eine
außerordentliche Unterkommission verwiesen, deren
Standpunkt aufgrund der Auflösung des Parlaments am 31.
Mai 1993 nicht mehr im Sejm beraten wurde. Auch die
Arbeiten an einem besonderen Minderheitengesetz, die
ebenfalls bei der außerordentlichen Unterkommission
lagen, wurden unterbrochen.
Die Sejmkommission für Nationale und Ethnische
Minderheiten war darüberhinaus der Meinung, daß das Amt
eines Regierungsbeauftragten für Angelegenheiten der
Minderheiten eingerichtet werden sollte.
Im Verlauf der Arbeiten an der Formulierung der
Minderheitenrechte innerhalb der neuen Verfassung war
noch ein weiterer Gesetzentwurf zu dieser Problematik
vorgelegt worden. Es handelte sich hierbei um die
Arbeiten des Helsinki-Komitees, die in die Form einer
"Charta der Rechte und Freiheiten" gefaßt waren (und
die am 12.11.1992 vom damaligen Präsidenten Walesa dem
Sejm-Marschall zugeleitet wurde, d.Red.). Im Verlauf
der 35. Sejmsitzung der Ersten Wahlperiode kam es zur
ersten Lesung dieses Entwurfs, in deren Ergebnis er der
weiteren gesetzgeberischen Überarbeitung zugewiesen
wurde. Während einer stürmischen Debatte im Sejm
forderten die Vertreter der Minderheiten die
Verabschiedung einer gesonderten Regelung, die die
kollektiven Rechte nationaler und ethnischer
Minderheiten enthalten sollte. Die Auflösung des
Parlaments unterbrach die weiteren Arbeiten.
Nach den Parlamentswahlen vom 19. September 1993
bildete sich die Sejmkommission für nationale und
ethnische Minderheiten (zum dritten Mal) in neuer
Zusammensetzung. Wie bekannt, war es seit 1989 nicht
gelungen, eine Reihe wichtiger Fragen bezüglich der
nationalen und ethnischen Minderheiten zu lösen. Nun
erörterte man unterschiedliche Konzeptionen zur
Schaffung neuer Gremien, die sich der
Minderheitenproblematik annehmen sollten. Gleichzeitig
wurde auf die wichtige Rolle der Wojewoden in diesem
Bereich verwiesen und eine Koordination ihrer
Tätigkeiten angemahnt.
Im Herbst 1993 begann die Kommission mit den Arbeiten
für ein Minderheitengesetz. Grundlage der langwierigen
Verhandlungen war ein Gesetzentwurf über die Rechte von
Angehörigen nationaler oder ethnischer Minderheiten.
Der Text des Entwurfs (Art. 1-22) war im Rahmen des
Helsinki-Komitees für Menschenrechte vorbereitet und
später (im Februar 1994) modifiziert worden. Bereits
aus dem Titel des Entwurfs geht eindeutig hervor, daß
seine Verfasser die Konzeption von Gruppenrechten im
Rahmen des Minderheitenschutzes in Polen ablehnen. Der
Gesetzentwurf enthält eine detaillierte Konzeption zur
Rechtsstellung polnischer Staatsbürger, die einer
nationalen oder ethnischen Minderheit angehören. Seinem
Inhalt nach stand dieser Gesetzentwurf im Einklang mit
dem Wortlaut des Art. 81 der geplanten
Verfassungsnovelle. Bemerkenswerterweise enthielt der
Entwurf eine Definition von nationalen bzw. ethnischen
Minderheiten.
Der Bewahrung und Entwicklung der Minderheiten sollte
unter anderem die Schaffung des Amtes eines
Regierungsbeauftragten für Angelegenheiten Nationaler
und Ethnischer Minderheiten dienen (Art. 17). Im Rahmen
dieser Behörde sollte für die vierjährige
Legislaturperiode ein Minderheitenrat gebildet
werden.
Für die aktive Teilnahme der Minderheiten am
öffentlichen Leben ist es von herausragender Bedeutung,
ihnen eine Repräsentanz in den jeweiligen
Vertretungsorganen zu verschaffen. Eine Reform des
Wahlgesetzes sollte im Sinne des Entwurfs vor allem in
der Schaffung eines gesamtpolnischen Wahlkreises mit
acht Mandaten für die Minderheiten bestehen.
Angesichts der Tatsache, daß kein Minderheitengesetz
verabschiedet wurde und es auch weiterhin Vorbehalte
gegen eine gesetzliche Regelung der Lage der
Minderheiten gibt, müssen einige "Sonderrechte" positiv
bewertet werden, die in Bezug auf die Minderheiten in
einigen Einzelgesetzen nach 1989 festgeschrieben
wurden.
Beim Gebrauch der Muttersprache der Minderheiten im
behördlichen Umgang (außer bei Gerichtsverfahren) ist
im Vergleich zur Zeit vor 1939 allerdings eine
Verschlechterung zu konstatieren. Es fehlen
Rechtsgrundlagen für den Gebrauch der Muttersprache der
jeweiligen Minderheit sogar in den Gebieten, in denen
sie sich in der Mehrheit befindet. Das bedeutet eine
augenscheinliche Verletzung der Sprachenrechte der
Minderheiten, zumal Polen eine Reihe von Konventionen
zum Schutz der Menschenrechte unterschrieben hat.
Gleichzeitig finden sich in einer Reihe bilateraler
Verträge, die seit 1991 unterzeichnet wurden,
Bestimmungen zum Schutz nationaler und ethnischer
Minderheiten.
Am 1. Februar 1995 unterschrieb Polen die
Rahmenkonvention des Europarates zum
Minderheitenschutz. Es muß daher betont werden, daß
internationale Standards des Minderheitenschutzes bei
der Erarbeitung nationaler Rechtsakte berücksichtigt
werden müssen.
Im Verlauf der langjährigen Vorbereitungsarbeiten für
die jetzt gültige Verfassung vom 2. April 1997 wurden
etliche Entwürfe und Postulate erstellt, die die
geforderten Bestimmungen bezüglich der nationalen und
ethnischen Minderheiten enthielten . Keiner der
Entwürfe aber beinhaltete eine Definition von
nationalen, ethnischen und sprachlichen Minderheiten.
Die Entwürfe zeichneten sich durch große
Unterschiedlichkeit aus, was die Beschreibung der
Nationalitätenbeziehungen im polnischen Staat angeht.
Dies ist in den unterschiedlichen Konzeptionen zur
Regelung des Rechtsstatus von Minderheitenangehörigen
begründet. Alle Entwürfe enthielten den Grundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetz. In unterschiedlicher Weise
hingegen äußerten sie sich zum Diskriminierungsverbot
der Staatsbürger. Ein Teil der Entwürfe sicherte den
Angehörigen nationaler und ethnischer Minderheiten
individuelle Rechte durch Negativnormen zu. Der Katalog
dieser Rechte ist sehr differenziert. Einige Entwürfe
enthielten positive Normen in diesem Bereich. Nur in
wenigen Entwürfen sicherten Gruppenrechte den
Minderheitenschutz, was eine Stärkung der Minderheiten
innerhalb des Staatswesens bedeuten würde. Die in
dieser Hinsicht weitestgehende Formulierung findet sich
im Entwurf des Senats aus dem Jahr 1991 (vgl. den
weiter oben zitierten Art. 14).
Es ist bemerkenswert, daß im Verlauf der Beratungen
der Nationalversammlung vom 21.-23. September 1994 dem
Problem der Rechtsstellung der nationalen und
ethnischen Minderheiten keine besondere Aufmerksamkeit
gewidmet wurde. Während der Vorstellung der Entwürfe
für eine neue Verfassung wurden nur allgemeine
Bemerkungen zu diesem Thema gemacht. Der Status der
Minderheiten war auch nicht Gegenstand der Diskussion
über ausgewählte Verfassungsprobleme in der Sejmsitzung
vom 21. Oktober 1994. Wie bekannt, verabschiedete die
Nationalversammlung am 2. April 1997 in dritter Lesung
den Entwurf der Verfassung der Republik Polen, die
durch das Referendum vom 25. Mai 1997 angenommen wurde.
Sie trat am 17. Oktober 1997 in Kraft.
Kritisch zu bewerten ist auch die Tatsache, daß der
Sejm der Zweiten Wahlperiode (1993-1997) in erster
Linie aus politischen Gründen nicht in der Lage war,
ein Gesetz zu verabschieden, das den Rechtsstatus von
Minderheitenangehörigen bestimmt hätte. Diese Aufgabe
steht daher vor dem Sejm der Dritten Wahlperiode, der
aus den Parlamentswahlen vom 21. September 1997
hervorgegangen ist.
Die Verfassung vom 2. April 1997 ist neben der
Märzverfassung der zweite Rechtsakt, der Bestimmungen
zu nationalen und ethnischen Minderheiten enthält.
Rechtssubjekt der Regelungen ist nicht die menschliche
Person, sondern der polnische Staatsbürger, der einer
nationalen oder ethnischen Minderheit angehört. Der
Inhalt der Verfassungsbestimmungen über die
Rechtsstellung der Minderheiten stimmt mit einer Reihe
von Forderungen derjenigen Gruppierungen überein, die
zugleich für den Schutz von Gruppenrechten in einem
besonderen Gesetz eintreten.
Eine Reihe von Bestimmungen der Verfassung vom 2.
April 1997 betreffen direkt oder indirekt die
nationalen und ethnischen Minderheiten. Die wichtigsten
Regelungen in diesem Bereich enthält der Art. 35, nach
dem den polnischen Staatsbürgern, die einer nationalen
oder ethnischen Minderheit angehören, "die Freiheit zur
Bewahrung und Entwicklung der eigenen Sprache, zur
Bewahrung ihrer Gebräuche und Traditionen sowie zur
Entwicklung der eigenen Kultur" zugesichert wird. Die
nationalen und ethnischen Minderheiten erhielten das
Recht zur "Schaffung eigener Bildungs- und
Kultureinrichtungen sowie solcher Institutionen, die
dem Schutz der religiösen Identität und der Beteiligung
an Entscheidungen, die die kulturelle Identität
betreffen, dienen" . Es steht den jeweiligen
Minderheiten zu, diese Rechte zu verwirklichen.
Einschränkungen im Bereich des Minderheitenschutzes
ergeben sich aus der Verpflichtung der Minderheiten,
die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren.
Die Verfassung der Dritten Republik vom 2. April 1997
sichert den nationalen und ethnischen Minderheiten den
in der neueren Geschichte Polens weitestgehenden Schutz
zu und geht auch über den Grundsatz der
Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots
polnischer Staatsbürger, die einer nationalen oder
ethnischen Minderheit angehören, hinaus (Art. 32). In
diesem Zusammenhang muß auch auf die Bedeutung
derjenigen Verfassungsbestimmungen hingewiesen werden,
nach denen solche politische Parteien und andere
Organisationen verboten sind, deren "Programm oder
Tätigkeit nationalen oder rassischen Haß propagieren
oder zulassen" (Art. 13). Den Schutz der
Minderheitenrechte gewährleisten auch die ratifizierten
internationalen Verträge, die Rechtsquelle des
allgemein in Polen geltenden Rechtes sind (Art. 87;
vgl. Art. 27). Die Verwirklichung einiger
Minderheitenrechte, wie zum Beispiel der Gebrauch der
Muttersprache der Minderheiten im behördlichen Umgang,
trifft in Polen auf eine Reihe von Schwierigkeiten, die
u.a. auch rechtlicher Natur sind. Denn laut geltender
Verfassung ist die Amtssprache polnisch (Art. 27).
In Polen leben gegenwärtig etwa 1,3 Millionen
Menschen, die nationalen, ethnischen, sprachlichen oder
religiösen Minderheiten angehören, was einen
Prozentsatz von 3-4% der Gesamtbevölkerung ausmacht .
Nach Meinung der Minderheiten selbst hat sich ihre Lage
(außer bei den Deutschen) in letzter Zeit
verschlechtert. Krisenelemente traten auf in den
Beziehungen zwischen verschiedenen staatlichen Stellen
und den Minderheiten, die ihre Furcht vor einer
erneuten Assimilierung zum Ausdruck brachten. Eine
solche Situation fördert das Streben nach
Minderheitenschutz mittels kollektiver Rechte. Nach
Andrzej Rzeplinski (Helsinki-Komitee) führen Rechte
dieser Art "zumeist zur Spaltung der Gesellschaft. Wir
müssen uns dieser Tatsache in unserem Teil Europas
besonders bewußt sein..." . Cezary Mik ist der
Auffassung, daß "ein Standpunkt, der den
Minderheitenschutz mit einer Klausel der
Nichtdiskriminierung sowie einer positiven Formulierung
individueller Rechte verbindet" am angemessensten sei.
In Polen wird der Rechtsstatus der Minderheiten sowohl
durch Verfassungsbestimmungen als auch durch
Gesetzesvorschriften bestimmt. Das rechtliche Modell
des Minderheitenschutzes stützt sich sowohl auf
individuelle als auch auf kollektive Rechte (z. B. bei
der Wahlordnung). Wie schon erwähnt, wurde in Polen die
neue Verfassung vor der Annahme eines besonderen
Gesetzes über nationale und ethnische Minderheiten
verabschiedet. Die Vorschriften des künftigen
Minderheitengesetzes müssen sowohl mit den Bestimmungen
der geltenden Verfassung vom 2. April 1997 als auch mit
den ratifizierten internationalen Verträgen
übereinstimmen.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß im Herbst
1993 der erste Entwurf eines Minderheitengesetzes
erarbeitet worden war. Ein im Vergleich zu dieser
ersten Version stark veränderter Text wurde im
September 1997 von der Sejmkommission für Nationale und
Ethnische Minderheiten angenommen. Nach den
Parlamentswahlen am 21. September 1997 konstituierte
sich die neu zusammengesetzte Sejmkommission für
Nationale und Ethnischen Minderheiten, an deren Spitze
erneut der Abgeordnete Jacek Kuron von der
Freiheitsunion (Unia Wolnosci) steht. Als
Arbeitsgrundlage für die weiteren Arbeiten im Sejm der
Dritten Wahlperiode legte die Kommission den Text vom
September 1997 zugrunde, wobei sie diesen jedoch in
bedeutendem Maße modifizierte. Weitere Versionen dieses
Entwurfs waren Gegenstand der Diskussion während
etlicher Kommissionssitzungen. Am 14. Juli 1998 wurde
der Entwurf eines Gesetzes über nationale und ethnische
Minderheiten (mit gewissen Ergänzungen) angenommen . Es
ist zu hoffen, daß dieser Entwurf im Laufe der nächsten
Monate dem Sejm-Marschall vorgelegt wird. Der
Gesetzentwurf in der Version vom Juli 1998 schränkt den
Bereich der Minderheitenrechte, wie er in der Version
aus dem Jahr 1993 enthalten war, beträchtlich ein.
Der Entwurf eines Gesetzes über die nationalen und
ethnischen Minderheiten in der Republik Polen (in der
Version vom Juli 1998) umfaßt die Abschnitte
1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-7),
2: Gebrauch der Muttersprache (Art. 8-12),
3: Bildung und Kultur (Art. 13-19),
4: Organ für Angelegenheiten nationaler Minderheiten
(Art. 20-25) und
5: Änderungen geltender Vorschriften,
Schlußbestimmungen (Art. 26-29).
Das Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung der
Grundsätze und Voraussetzungen, die es Bürgern der
Republik Polen erlauben, "als nationale und ethnische
Minderheiten die Freiheiten in Anspruch (zu) nehmen,
ihre eigene Sprache, Gebräuche, Traditionen sowie ihre
Kultur zu bewahren und zu entwickeln" (Art.1, Abs.1).
Besondere Betonung gebührt der Tatsache, daß der
Gesetzentwurf eine Definition des Begriffes der
nationalen Minderheit enthält. Es versteht darunter
"eine Gruppe von Bürgern der Republik Polen, die
fremder Abstammung ist, traditionell auf dem Gebiet der
Republik Polen lebt und sich gegenüber dem Rest der
Staatsbürger in der Minderheit befindet und die sich
durch das Bestreben nach dem Erhalt ihrer Sprache,
Gebräuche, Tradition, Kultur, Religion und ihres
nationalen bzw. ethnischen Bewußtseins auszeichnet"
(Art. 2).
Von grundlegender Bedeutung ist die Bestimmung des
Entwurfs, die den Angehörigen nationaler Minderheiten
das Recht zugesteht, "alle Freiheiten und individuellen
Rechte vollständig, gleich und effektiv wahrzunehmen",
so z.B. den ungehinderten Gebrauch der Muttersprache
(Art. 4). Andererseits werden alle Mittel verboten, die
eine Inanspruchnahme dieser Rechte erschweren oder
unmöglich machen (Art. 7, Abs. 3). Das Streben nach
faktischer Gleichberechtigung "darf nicht als Zeichen
der Privilegierung bzw. Diskriminierung Anderer
verstanden werden" (Art. 5, Abs. 4). Folgender
Grundsatz wurde eingeführt: "Niemand kann dazu
verpflichtet werden, seine Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit zu erklären oder öffentlich seine
Herkunft, Muttersprache oder Religion zu bekunden"
(Art. 6). Handlungen, die auf die Assimilierung von
Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen
zielen, sind untersagt (Art. 7, Abs. 1).
Die geplante Regelung zum Gebrauch der Muttersprache
der jeweiligen nationalen Minderheiten ist weiterhin
Gegenstand von Diskussionen und Polemiken. Man muß
hinzufügen, daß die Arbeiten an dem Gesetz über die
polnische Sprache, das die bisherige Regelung aus dem
Jahr 1945 ersetzen wird, ihrem Ende zugehen. Die
Verfassungsbestimmung (Art. 27) bietet keine Grundlage
zur Einführung der Minderheitensprachen in das
öffentliche Leben, solange nicht die internationalen
Verträge ratifiziert sind, die den Gebrauch der
Minderheitensprachen in diesem Bereich zulassen. Dies
wird allerdings im Zuge der für die nächste Zukunft
erwarteten Zustimmung der Rahmenkonvention zum
Minderheitenschutz aus dem Jahr 1995 möglich
werden.
Unerläßlich ist auch die Bestimmung von Grundsätzen
zur doppelten Namensgebung, was vor allem in Bezug auf
Orts- und Straßennamen sowie auf das jeweilige Gebiet,
in dem diese Namensgebung zulässig ist, Bedeutung hat.
Auch über den Umfang, in dem die Muttersprache der
jeweiligen Minderheiten im Umgang mit der öffentlichen
Verwaltung und mit anderen staatlichen Institutionen
verwendet werden kann, muß entschieden werden. Laut
Entwurf "kann die Muttersprache der Personen, die einer
nationalen Minderheit angehören, jeweils als
Hilfssprache benutzt werden" (Art. 8). Dabei handelt es
sich um die Hilfssprache, die neben der Amtssprache
gebraucht werden kann (Art. 3, Abs. 2). Der Entwurf
sichert den Minderheitenangehörigen das Recht zu, ihren
Vor- und Zunamen im Standesamtsregister und
Ausweisdokumenten in der Schreibweise der Muttersprache
eintragen zu lassen (Art. 9). In den
Verwaltungseinheiten der untersten Ebene des Landes, in
denen die Minderheitenangehörigen die Mehrheit der
Bevölkerung stellen, "kann die Muttersprache der
jeweiligen nationalen Minderheit in den Organen der
öffentlichen Verwaltung als Hilfssprache benutzt
werden" (Art. 10, Abs. 1). Diese Hilfssprache wird auf
Antrag des Bürgers eingeführt. Eine Liste der
Verwaltungsbezirke des Landes, in denen die
Muttersprache der jeweiligen nationalen Minderheit zur
Hilfssprache wird, erläßt der Ministerrat auf dem
Verordnungsweg.
Einen bedeutenden Teil des Entwurfs nehmen
Erläuterungen zum Bereich von Bildung und Kultur ein,
deren Ziel es ist, "die nationale, ethnische,
sprachliche und religiöse Identität zu wahren" (Art.
13, Abs. 1). Eine besondere Stellung kommt dabei dem
Unterricht in der Muttersprache (auf freiwilliger
Basis) zu. Es wurde der Grundsatz angenommen, daß die
Lehrpläne in den öffentlichen Schulen "Aspekte der
Geschichte, des Alltagslebens und der Kultur der
nationalen Minderheiten in Polen berücksichtigen" (Art.
17, Abs. 2). Vorgesehen ist eine Fortführung der
staatlichen finanziellen Unterstützung mittels
Zuschüssen, die den Schutz und die Verbreitung der
Kultur der nationalen Minderheiten gewährleisten
sollen. Der Entwurf erwähnt als eine der Aufgaben des
öffentlichen Rundfunk- und Fernsehwesens "die
Verbreitung von Wissen über Geschichte, Leben und
Kultur der nationalen Minderheiten" (Art. 19).
Weiterhin wird festgelegt, die Ausstrahlung von Radio-
und Fernsehsendungen in den Minderheitensprachen zu
unterstützen. Der Entwurf sieht vor (Art. 27), daß in
das novellierte Gesetz über das Bildungssystem vom 7.
März 1991 ein Bezug auf das neue Minderheitengesetz
aufgenommen wird.
Es ist bekannt, daß es unterschiedliche Konzeptionen
für ein für die Minderheitenangelegenheiten zuständiges
Organ in Polen gibt. Seit dem Herbst 1997 kommen die
Beratungen über die Einsetzung eines Regierungsorgans,
das die Politik des Staates in diesem Bereich ausführen
soll, nicht voran. Der Entwurf vom Juli 1998 sieht die
Schaffung eines neuen Organs für
Minderheitenangelegenheiten vor. Diese Aufgabe soll der
Vorsitzende des Amtes für Angelegenheiten der
nationalen Minderheiten (Vorsitzender des UMN)
übernehmen. Der Vorsitzende des UMN ist das zuständige
zentrale Organ der Regierung, das für die
Angelegenheiten der nationalen Minderheiten zuständig
ist. Er wird vom Premierminister berufen und abberufen
(Art. 20). Der Vorsitzende des UMN verwirklicht die
Grundsätze der staatlichen Politik gegenüber den
Minderheiten, wozu besonders die Erarbeitung und
Ausführung eines Aktionsprogramms für die Belange der
nationalen Minderheiten gehören wie auch die
Koordination der Aktivitäten der öffentlichen
Verwaltung in diesem Bereich. (Art. 21).
Laut Gesetzentwurf ist beim Vorsitzenden des UMN ein
Rat für Minderheitenangelegenheiten tätig (Art. 24).
Mehrmals hat man sich in der Vergangenheit bemüht, die
Berufung von Vertretern der nationalen Minderheiten in
dieses Gremium zu ermöglichen. Doch der Gesetzentwurf
aus dem Juli 1998 sieht die Einsetzung eines solchen
Nationalitätenrates nicht vor. Der Entwurf definiert
den Rat als ein reines Beamtengremium, dessen
Vorsitzender der Vorsitzende des UMN ist (Art. 24).
Dieser kann auf die Sitzungen des Rates Vertreter der
nationalen Minderheiten einladen (Art. 25). Diese
Lösung ist umstritten. Wichtigste Aufgabe des Rates ist
die Bewertung des Regierungsprogramms für die Belange
der nationalen Minderheiten. Nicht im Gesetzentwurf
enthalten ist eine Vertretung der nationalen
Minderheiten in den staatlichen Repräsentativorganen.
Es werden auch erneut Forderungen nach einer Reform
derr Wahlordnung laut. Durch eine solche Reform soll
die politische Repräsentation der nationalen
Minderheiten in Polen verbessert werden. Die im Entwurf
vorgesehenen Formen sowie das Ausmaß der Beteiligung
der nationalen Minderheiten an den sie betreffenden
Entscheidungsprozessen entsprechen nur teilweise den
immer wieder vorgetragenen Forderungen von Seiten der
Minderheiten.
Man kann damit rechnen, daß es in nächster Zeit zur
Verabschiedung des polnischen Gesetzes über die
nationalen Minderheiten kommt, nachdem die Vorarbeiten
nun schon seit 6 Jahren andauern (1993-1998).
[nach oben]
Nationale Minderheiten in Polen - Die Praxis nach 1989
Aus dem Vorwort von Bogumila Berdychowska
(...) Letztes Element in der Vorbereitung des
vorliegenden Buches ("Mniejszosci narodowe w Polsce -
Praktyka po 1989 roku", Warszawa 1998) war eine
Konferenz unter demselben Titel, die am 25.6.1997 in
Warschau stattfand. Anwesend waren einige Dutzend
Personen, unter ihnen Parlamentarier, führende
Funktionäre von Organisationen der nationalen
Minderheiten und an der ethnischen Problematik
interessierte Forscher. Aus der Arbeit an den Texten
dieses Buches und aus der sehr interessanten Diskussion
zum Schluß der Konferenz kann man meiner Meinung nach
einige grundlegende Schlußfolgerungen ziehen.
Grundlegend für die nationalen Minderheiten ist die
Regelung ihres rechtlichen Status. Daraus ergibt sich
auch die sehr positive Einschätzung der die nationalen
Minderheiten betreffenden Bestimmungen in der
gegenwärtigen Verfassung der Republik Polen. Nach
Auffassung vieler Minderheitenpolitiker stellt die
Verfassung ein solides Fundament dar, das man jedoch
noch um ein besonderes Gesetz über die Rechte der
Personen, die den nationalen Minderheiten angehören,
ergänzen sollte. Gute und eindeutige rechtliche
Regelungen führen zwar noch nicht zu Akzeptanz oder
Toleranz auf Seiten der Mehrheit. Aber sie sind
unabdingbar, im Konfliktfall, dann, wenn es auf der
einen oder der anderen Seite an Verständnisbereitschaft
fehlt, wie Joachim Czernek, Abgeordneter der deutschen
Minderheit es ausdrückte. Darüberhinaus können
Rechtsnormen, die den Minderheitenstatus regeln, auch
Ausgangspunkt für die Herausbildung positiver Haltungen
auf Seiten der Mehrheit sein.
Diese Normen muß man einhalten, d.h. sie regeln auch
das Verhalten und werden früher oder später von vielen,
wenn nicht von der Mehrheit, akzeptiert werden.
Rechtliche Regelungen sind zwar unabdingbar, besonders
in krisenhaften Situationen, sie sind aber kein Garant
für ein gutes Selbstgefühl auf Seiten der nationalen
Minderheiten. Damit sich die Angehörigen nationaler
Gemeinschaften als gleichberechtigte Bürger fühlen,
braucht es vonseiten der Mehrheit nicht nur Toleranz,
sondern auch Anerkennung der nationalen
Andersartigkeit. Mit besonderer Betonung sprach darüber
Eugeniusz Mironowicz, Chefredakteur der weißrussischen
Zeitschrift "Niwy". Die nationale Andersartigkeit kann
eine Gesellschaft anerkennen, die versteht, daß
Multikulturalität, Multinationalität ein Element der
Bereicherung für alle Einwohner unseres Landes ist. Um
sich zur Toleranz oder zur Anerkennung der nationalen
Minderheiten durchzuringen, muß die Mehrheit aufhören
die nationalen Minderheiten als Bedrohung zu empfinden
und beginnen, sie als Chance zu verstehen: als Chance
zur kulturellen Bereicherung Polens und zum besseren
Kennenlernen des Mutterlandes durch die
Minderheiten.
Damit das eintreten kann, brauchen wir
Erziehungsprogramme, die durch die öffentlichen Medien
bzw. durch das öffentliche Bildungssystem entwickelt
werden, und vor allem brauchen wir eine Erweiterung der
Schulbücher um eben diese Informationen über die
nationalen Minderheiten. Angebracht wäre es auch, ein
besonderes Programm vorzubereiten, in dem die
Geschichte der nationalen Minderheiten im Kontext der
Geschichte der Region gezeigt wird, in der sie
leben.
Eine weitere Frage ist die Beziehung zwischen den
nationalen Minderheiten und der Regierung. Es herrscht
die allgemeine Überzeugung vor, daß es für die
nationalen Minderheiten leichter ist, eine bestimmte
Sache auf der Ebene der Zentrale zu erledigen als vor
Ort, dort wo die nationalen Gemeinschaften leben. Daran
hat auch die Berufung von Minderheitenbeauftragten bei
den Wojewoden nichts geändert.
Dafür gibt es einige Gründe. Vor allem wurden auf
diese Posten Personen berufen, die mit Ausnahme von
Oppeln nicht die allergeringsten Vorbedingungen zur
Ausübung einer solchen Funktion erfüllten. Meistens
hatten sie sich im Augenblick der Berufung als
Minderheitenbeauftragte noch nie mit der ethnischen
Problematik beschäftigt, sie hatten nicht die
geringsten Kenntnisse über die nationalen Minderheiten,
wußten nichts über Rechtsgarantien für nationale
Minderheiten in der polnischen Gesetzgebung oder in den
Dokumenten der internationalen Konventionen. Mit
Ausnahme der Minderheitenbeauftragten in Oppeln hat
keiner dieser Beauftragten eine erzieherische Tätigkeit
entfaltet, nicht die Beziehungen zwischen Mehrheit und
Minderheit verfolgt, um in der Lage zu sein,
Konfliktausbrüchen zuvorzukommen. Ein weiterer Grund
für den Mißerfolg dieses Experiments mit den
Beauftragten der Wojewoden lag darin, daß diese
Beauftragten keinerlei klar umrissene Kompetenzen
hatten.
Hinzufügen muß man, daß sich die
Minderheitenbeauftragten nur in zwei Fällen
ausschließlich mit den nationalen Minderheiten
beschäftigten. In der Regel hatten sie auch andere
Aufgaben. Einer war z.B. Direktor der
Wojewodschaftsabteilung für Staatsbürgerfragen. Wenn
man das alles berücksichtigt, muß man sich nicht
wundern, daß die Minderheitenbeauftragten die
Erwartungen der nationalen Minderheiten nicht erfüllt
haben. Das legt vielleicht auch die Schlußfolgerung
nahe, daß einzelne Wojewoden ein bißchen wenig Energie
investiert haben, um für diese ziemlich schwierige
Aufgabe die richtigen Leute zu finden.
Ein ernstes Problem bei dem Versuch, in den Augen der
nationalen Minderheiten ein positives Bild des Staates
zu schaffen ist der Mangel an Koordinierung der
Nationalitätenpolitik und damit im Zusammenhang die
zweideutigen Signale, die die nationalen Minderheiten
vonseiten der Regierung erreichen. Spektakulärstes
Beispiel für eine solche Situation war das Schicksal
der historisch wertvollen Kuppel auf der Kirche der
Heiligen Theresa in Przemysl (ehemals
griechisch-katholischer Dom), ein für die polnischen
Ukrainer symbolischer Ort. Jahrelang hat man den
Ukrainern vonseiten hoher Vertreter der Regierung (u.a.
der Vizeminister für Kultur und Kunst) versichert, daß
diese historisch wertvolle Kuppel aus der
Stadtlandschaft nicht verschwinden werde. Aber
schließlich wurde die Kuppel im Einverständnis mit dem
Wojewodschaftskonservator demontiert, obwohl der
Generalkonservator (sic!) dem widersprochen hatte. Nach
der Demontage der Kuppel ergriff der Generalkonservator
allerdings keinerlei Konsequenzen gegenüber seinem
Untergebenen. Wie sollen die Bürger eine solche
Situation verstehen? Wie ist es möglich, daß ein
Generalkonservator auf einer Sitzung der Sejmkommission
für Nationale und Ethnische Minderheiten ausdrücklich
sagt, in Przemysl sei gegen Recht verstoßen worden,
gleichzeitig aber keine Sanktionen gegen diejenigen
erläßt, die gegen das Recht verstoßen haben?
Es ist nicht meine Absicht, alle weiteren Vorfälle
solcher Art aufzuzählen, aber mit Bedauern muß man
feststellen, daß es in den letzten Jahren
verhältnismäßig viele solcher Vorfälle gegeben hat.
Jede solche Situation, in der einzelne Behörden ihre
"eigene" Minderheitenpolitik praktizieren, stellt das
Vertrauen der Bürger in die staatlichen Strukturen
infrage, macht die Regierung unglaubwürdig und
provoziert auf Seiten der nationalen Minderheiten
Vorwürfe wegen Diskriminierungen.
Es kann nicht bezweifelt werden, daß sich die
Situation der nationalen Minderheiten in den letzten 8
Jahren radikal verändert hat. Es ist nicht mehr die
Rede von Reglementierung der Vereine der nationalen
Minderheiten. Fast alles hängt heute von der Aktivität
der Gemeinschaften der Minderheiten selbst ab. Zugleich
wurde jedoch nach 1989 allen Vereinen, auch denen der
Minderheiten, die Subventionen für Miete und
Personalkosten gestrichen, wodurch die Vereine in Polen
in eine neue und schwierige Situation gerieten. Mit
dieser radikalen "Entstaatlichung" können sich viele
Vereinsführungen, auch die der Minderheiten, nicht
abfinden. Deswegen tauchen Forderungen nach
Subventionen von Zeit zu Zeit wieder auf.
Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, daß wir uns in
Polen - nach Erledigung der grundlegendsten Forderungen
der Minderheiten - gegenwärtig an einem Punkt befinden,
an dem man entscheiden muß, wie der endgültige Status
der nationalen Minderheiten in unserem Land aussehen
soll. Werden die nationalen Minderheiten darauf
angewiesen sein, um jedes einzelne Zugeständnis
vonseiten der Regierung zu kämpfen oder ringt sich der
polnische Staat dazu durch, eine vollkommen offene
Nationalitätenpolitik zu entwickeln, die zusätzlich
eine allgemeine Erziehung unterstützt, die in Richtung
der Akzeptanz von Multikulturalität geht. Denn ohne
eine solche Erziehung kann man sich nur schwer
vorstellen, daß die nationalen Minderheiten, die
maximal 3-4% der polnischen Bevölkerung ausmachen,
normal funktionieren könnten. Meiner Auffassung nach
garantiert nur diese letzte Variante eine unbefangene
Entwicklung der nationalen Minderheiten und erlaubt es
allen Bürgern, die Werte schätzen zu lernen, die aus
der Multinationalität und Multikulturalität Polens
resultieren.
Warschau, September 1997
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